{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Aktenlage und beinhaltet überdies zahlreiche Annahmen, welche zu Gunsten des Beschuldigten getroffen wurden. Der \"Stichtag\" hätte mit anderen Worten auch um einiges früher\nfestgesetzt werden können, da die K.a.________ bereits Ende 2011 überschuldet und faktisch illiquid war. Dies hat der Beschuldigte denn auch selbst mehrfach anerkannt. Sein einziger gegenteiliger Ansatzpunkt, eine höhere Bewertung der Software J.________, erweist\nsich bei objektiver Betrachtung als Wunschdenken bzw. allenfalls bewusste Selbsttäuschung.\nUnd selbst wenn die Darlegungen der Vorinstanz, wonach das Produkt J.________ Ende\n2012 fertiggestellt und marktfähig gewesen sei, zutreffen sollte, könnte der Beschuldigte -\nentgegen seiner auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht (OG GD 3/9 S. 7) - daraus\nnichts für seinen Standpunkt ableiten. Vielmehr hätte es diesfalls einer gesicherten Annahme\nbedurft, dass J.________ für die K.a.________ ab sofort einen mehrjährigen, messbaren\nNutzen hätte erbringen können und dass die Mittel für eine Verwendung/Vermarktung bereits\nvorgelegen hätten. Beides war indessen nach objektiven Massstäben offenkundig nicht ansatzweise der Fall.\n\n8.4 Die Feststellung der Vorinstanz, dass für das Jahr 2013 nur noch eine rudimentäre Auflistung\nder Mittelflüsse der K.a.________ erfolgte (vom Beschuldigten als \"Transaktions-Buchhal-\ntung\", \"Mini-Buchhaltung\" sowie im Berufungsverfahren als \"nicht perfekt\" bzw. \"Provisorium\"\nbezeichnet; OG GD 3/9 S. 4), trifft ebenfalls zu. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, im\nSinne eines \"Notentscheides\" auf das Erstellen des gesetzlich vorgeschriebenen Zwischenabschlusses verzichtet zu haben. Selbst hätten sie es aufgrund der \"absolut schief stehenden Bilanz\" ohnehin nicht machen können. Zudem sei die absolut vernünftige Bestimmung\nvon Art. 725 Abs. 2 OR für grosse Gesellschaften gedacht. Letztlich wurde dann - wie vom\nBeschuldigten eingestanden - bewusst auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses für die\nK.a.________ verzichtet, obwohl der Verwaltungsrat einen solchen - nach der Wortwahl des\nBeschuldigten - quasi \"rein stur, formell\" damals hätte machen müssen.\n\n8.5 Wie die Vorinstanz im Rahmen der Subsumtion zutreffend darlegte, hätte die finanzielle Situation der K.a.________ nur mit der Zufuhr finanzieller Mittel im Umfang von mindestens\nCHF 3.0 Mio. verbessert werden können. Auch ist zutreffend, dass sich mit dem Konkurs der\nK.b.________ (per 20. August 2012) auch die finanzielle Lage der K.a.________ massiv und\nfaktisch bis nahezu ins Bodenlose verschlechterte. So waren Ende 2012 die notwendigen\nGelder für eine Aufrechterhaltung des Betriebes nicht ansatzweise vorhanden. Zudem verfügte die K.a.________ nach dem Konkurs der K.b.________ auch über keinerlei Vertriebssystem mehr, um die Software J.________ zu vermarkten, und hatte zufolge fehlender Mittel\nauch nicht die geringste Möglichkeit, erfolgsversprechende neue Vertriebskanäle innert absehbarer Zeit aufzubauen und zu betreiben. Auf die entsprechenden wohlbegründeten und\nnachvollziehbaren Ausführungen, Darlegungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welchen sich das Gericht anschliesst, ist vorab zu verweisen (OG GD 1 E. III./3.-5.3). Die Entwicklungskosten des Produkts J.________ hätten aufgrund dieser offensichtlich aussichtslosen Situation - den schon seit längerer Zeit klar und deutlich erfolgten Hinweisen der Revisionsstelle folgend - nur noch zu Veräusserungswerten berücksichtigt werden dürfen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte im Laufe des Jahres 2012, allerspätestens jedoch per\nEnde 2012 einsehen müssen, dass seine vermeintlichen Sanierungsbemühungen gescheitert\nwaren und folglich der allenfalls früher noch erhoffte Turnaround realistischerweise schlicht\nnicht mehr zu schaffen war bzw. sich die von der Revisionsstelle bereits früher und mehrfach\nunmissverständlich dargelegten \"erheblichen Zweifel\" an der Fähigkeit der K.a.________ zur\nSeite 35/54\n\nFortführung der Unternehmenstätigkeit - so hart es für den zuvor allenfalls hoffnungsvoll\nagierenden Beschuldigten auch war - als begründet erwiesen hatten. Was der Beschuldigte\ndagegen bei der Vorinstanz und danach im Berufungsverfahren wortgewaltig vorbringt, verfängt - wie nachfolgend aufgezeigt - in keiner Weise.\n\n"}