{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n b) Die Jahresrechnung wegen der Auswirkungen verschiedener dargestellter Sachverhalte\nnicht dem Schweizerischen Recht und den Statuten entsprächen.\n\nc) Sofern die Erzielung der erwarteten Umsätze und/oder die Mittelbeschaffung nicht innerhalb kurzer Frist gelänge, die Unternehmensfortführung verunmöglicht wäre und die\nJahresrechnung auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden müsste, wodurch\neine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR entstünde und die entsprechenden Vorschriften zu befolgen wären.\n\nd) Sie machten darauf aufmerksam, dass ihre Feststellungen und Empfehlungen im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat des Vorjahres weitgehend unberücksichtigt geblieben seien.\n\ne) Wegen der im Prüfungsurteil dargestellten Sachverhalte werde empfohlen, die vorliegende Jahresrechnung an den Verwaltungsrat zurückzuweisen.\n\n8.3.4 Der Beschuldigte geht in seiner Berufungsbegründung vorab auf die Thematik \"Aktivierungsfähigkeit von Softwarentwicklungen\" ein und stellt fest, dass diese Frage in einer \"direkten inneren Wechselbeziehung\" zur Aussicht auf eine erfolgreiche Kapitalsuche für die\nK.a.________ gestanden habe. Die in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten gezogene\nSchlussfolgerung, wonach im Falle, dass aus der angepeilten Kapitalsuche etwas geworden\nSeite 33/54\n\nund die Software J.________ erfolgreich in den Markt eingeführt worden wäre, ausser Frage\ngestanden hätte, dass die Aktivierung der Entwicklungskosten adäquat und berechtigt gewesen wäre und als Folge davon keine Überschuldung bestanden hätte (OG GD 3/9 S. 5), trifft\ngrundsätzlich zu. Es handelt sich dabei jedoch um eine rein konditionale Hypothese, deren\nBestand erst in der Zukunft (und somit ex post) überprüft werden kann. Gerade deswegen\nhat der Gesetzgeber als massgeblichen Grundsatz für eine ordnungsgemäss Rechnungslegung das sog. \"Vorsichtsprinzip\" festgelegt (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR).\nDieses verlangt, dass bei Ungewissheiten, vor allem im Zusammenhang mit der Bewertung\nvon Aktiven und der Bildung von Rückstellungen, die weniger optimistische und damit vorsichtigere Variante gewählt werden muss. Exakt auf dieses Vorsichtsprinzip versuchte die\nRevisionsstelle den Verwaltungsrat der K.a.________ - und somit den Beschuldigten - mehrfach erfolglos hinzuweisen.\n\n8.3.5 Die Software J.________ stellte für die K.a.________ ein selbst erstelltes immaterielles Anlagevermögen dar. In der Buchhaltung konnte und durfte diese unter anderem nur unter den\nVoraussetzungen aktiviert werden, dass sie einen mehrjährigen, messbaren Nutzen für die\nK.a.________ zu erbringen vermöchte sowie dass zusätzlich die Mittel, welche notwendig\nwaren, dieses Produkt fertig zu stellen und zu verwenden, vorgelegen hätten. Diese zwei\nzentralen Voraussetzungen (vgl. dazu auch die einschlägige Fachempfehlungen Swiss\nGAAP FER 10.4) waren dem Beschuldigten bekannt, wurde doch bereits im Bericht des Wirtschaftsprüfers zur konsolidierten Jahresrechnung 2011 der K.a.________ darauf hingewiesen (act. 35/7/86). Zudem wurde dort - wie vorerwähnt - auch ausgeführt, dass eine abschliessende Beurteilung der aktivierten Entwicklungskosten nicht möglich sei. Diese Fachmeinung wurde in der Folge vom Beschuldigten vollständig ignoriert, indem er sich offensichtlich\neinfach sein eigenes Bild von der Vermögens- und Finanzlage der K.a.________ machte,\nwelches sich indessen in keiner Weise auf tatsächliche Verhältnisse zu stützen vermochte.\nAuch wenn J.________ allenfalls früher einmal ein gewisses Ertragspotential gehabt haben\nkönnte, brachte sie - für den Beschuldigten tagtäglich erkennbar - zu keinem Zeitpunkt einen\nnachhaltigen finanziellen Ertrag für die K.a.________ (die Umsatzerlöse betrugen im Jahr\n2011 bloss CHF 11'113.35; act. 25/7/42). Überdies wurde der Beschuldigte an der Generalversammlung der K.a.________ am 30. März 2012 u.a. darüber informiert, dass es Fehler in\nder Software J.________ gab, ein neuer Release notwendig ist und die Verkaufsstrategie\nüber weltweite Distributoren fehlgeschlagen war (act. 25/8/12). Und schliesslich fehlten der\nK.a.________, nachdem die erhofften CHF 3.0 Mio. nicht ansatzweise aufgetrieben werden\nkonnten, der Privatkläger sich aus dem Geschäft verabschiedete und dies nach der Wortwahl\ndes Beschuldigten für die K.a.________ ein Riesenproblem gewesen sei, schlechterdings\njegliche Zukunftsperspektiven, so dass auch der grösste Optimist spätestens dann die Unmöglichkeit einer Sanierung erkennen konnte und musste. Unter objektiven Gesichtspunkten\nbzw. einer Aussensicht hätten aufgrund des oben Dargelegten bereits per Ende 2011 mit Sicherheit nicht mehr die vollen Entwicklungskosten bilanziert werden dürfen. Alles andere widerspräche dem gesetzlichen Vorsichtsprinzip sowie den einschlägigen Fachempfehlungen\nSwiss GAAP FER in nachgerade eklatanter Weise.\n\n8.3.6 Aufgrund des Vorgesagten wurden - entgegen der Befürchtung des Beschuldigten - weder\ndurch die Staatsanwaltschaft noch durch die Vorinstanz mit dem 31. Dezember 2012 willkürlich ein Stichtag festgelegt, ab welchem die Überschuldung der K.a.________ definitiv feststand. Vielmehr basiert diese Festlegung auf einer umfassenden Würdigung der gesamten\nSeite 34/54\n\n"}