{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.1.3 Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das\nGericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden\nZweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des \"In-dubio-Grundsatzes\" als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein,\ndamit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung\nist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel\nkann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins\noder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann\nauch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-5).\n\n8.2 Die bereits dargestellten Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Werde- und Niedergang der K.a.________ und K.b.________ sowie die Entwicklung des Produkts J.________\nwerden von den Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gericht erachtet diese als zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann\n(OG GD 1 E. II./1-3).\n\n8.3 Die Vorinstanz zeigte sodann - wie oben bereits aufgezeigt - umfassend und nachvollziehbar\nauf, wie sich die finanzielle Situation der K.a.________ ab dem Jahr 2011 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013 entwickelt hatte (OG GD 1 E. II./4):\n\n8.3.1 Dabei legte sie vorab mit zutreffenden Aktenverweisen dar, dass die K.a.________ per Ende\n2011 im Rahmen einer konsolidierten Bilanz eine Überschuldung von rund CHF 440'000.00\naufwies und überdies faktisch illiquid war. Tatsächlich wies die Treuhand- und Revisionsgesellschaft R.________, bereits im Konzernanhang zur konsolidierten Jahresrechnung 2011\ndarauf hin, dass die K.a.________ faktisch illiquid sei und - sofern keine weiteren Gelder beschafft werden könnten - die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr gegeben sei\nund die konsolidierte Jahresrechnung neu auf der Basis von Veräusserungswerten zu erstellen wäre (act. 25/7/54). Zudem wurde im Bericht des Wirtschaftsprüfers vom 30. März 2012\nunter dem Titel \"Prüfungsurteil\" erneut auf diese Feststellung verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass das Eigenkapital (aufgrund womöglich überbewerteter aktivierter Entwicklungskosten) \"zu günstig\" ausgewiesen sei und erhebliche Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der K.a.________ bestünden, sofern sich der Markterfolg der von ihr entwickelten Software nicht im vorgesehenen Umfang einstelle (act. 25/7/73).\nSeite 32/54\n\n8.3.2 Auch die Einschätzungen der Vorinstanz zur finanziellen Situation per Ende 2012 erweisen\nsich als fundiert und zutreffend. Die finanzielle Situation hatte sich während des Jahres 2012\ntatsächlich in keiner Weise verbessert, da die K.a.________ keine operativen Erträge generiert hatte und der Gesellschaft weder durch Aktionärsdarlehen noch im Zusammenhang mit\ndem Sanierungsprojekt \"ORION\" in ausreichendem Masse Geldmittel zugegangen waren.\nDie angestrebte Stärkung der Eigenkapitalbasis (mittels Kapitalerhöhung/\"Aktienplatzierungen\") kam ebenso klar nicht zustande wie die notwendige Verbesserung der Liquiditätssituation. Auch hier deckt sich diese Einschätzung vollumfänglich mit dem Bericht der bereits erwähnten Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2012 vom 18. Juni 2013. So wurde darin u.a.\nausgeführt, dass die Bewertung der Entwicklungskosten aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem künftigen Verkauf der Software nicht gesichert sei, da auch im Geschäftsjahr 2012 keine Umsätze getätigt worden seien. Eine abschliessende Beurteilung der\naktivierten Entwicklungskosten sei nicht möglich, so dass diese (in der Jahresrechnung der\nK.a.________) womöglich um maximal CHF 2'862'357.00 überbewertet und entsprechend\ndas Ergebnis und das Eigenkapital zu günstig ausgewiesen seien (act. 25/8/47).\n\n8.3.3 Zudem wurden im nämlichen Revisionsbericht auch weitere Feststellungen getätigt, welche\nan Klarheit nicht zu überbieten sind, so z.B.:\n\na) Als Folge des negativen Geschäftsganges, der Illiquidität der Gesellschaft und der Insolvenz der K.b.________ würden Forderungen an die K.a.________ gerichtet, welche\ndiese bestreite und aus diesem Grund nicht bilanziert habe. Zudem habe der Verwaltungsrat auch keine \"Offene Posten-Liste\" vorlegen können, so dass die Verbindlichkeiten und die korrelierenden Aufwandposten der Erfolgsrechnung womöglich zu tief und\ndas Ergebnis bzw. das Eigenkapital (auch aus diesem Grund) zu günstig ausgewiesen\nseien.\n\n"}