{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Wie lange die dem Verwaltungsrat nach dem Ergreifen genügend aussichtsreicher Sanierungsmassnahmen zustehende Toleranzfrist höchstens bemessen werden kann, stellt eine in\nLehre und Rechtsprechung umfassend thematisierte und für eine mögliche Tatbestandserfüllung zentrale Frage dar. Genannt werden Fristen von \"einer kurzen Zeitspanne\", \"wenigen\nWochen\", \"höchstens vier bis sechs Wochen\", \"60 Tagen\", \"90 Tagen\" oder aber auch \"mehreren Monaten\" bzw. \"eine relativ kurze Frist\" ab Erkennen der Überschuldung. Gewisse Autoren plädieren für den Verzicht auf die Festlegung konkreter Fristen. Auf jeden Fall ist aber\nzu beachten, dass der Verwaltungsrat selbst mit dem wohlüberlegten Versuch der Einleitung\nvielversprechender bzw. aussichtsreicher Sanierungsmassnahmen (und somit dem Aufschub\nder Überschuldungsanzeige) naturgemäss ganz bewusst auch ein gewisses Risiko für die\nGesellschaft wie auch deren Gläubiger eingeht. Dabei muss er sich aber bewusst sein, dass\nsich in Zeiten von Sanierungen auch ein Überoptimismus des Management einstellen bzw.\nSeite 29/54\n\ndie Erkenntnis verdrängt werden kann, dass die Geschäfte aus dem Ruder gelaufen oder gar\ndas ganze Geschäftsmodell und die gewachsenen Strukturen überholt sind. Zudem führen zu\ngewagte Sanierungsmassnahmen oftmals auch - zumindest vorübergehend - zu einem Mittelabfluss, einer Erhöhung der Verluste und somit zu einer weiteren Kapitalschrumpfung. Der\nVerwaltungsrat hat daher die weitere Entwicklung bzw. die Auswirkungen der ausgerichtlichen Sanierungsmassnahmen auf die finanzielle Situation der Gesellschaft stets selbstkritisch und besonders aufmerksam, d.h. noch intensiver, als er die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft bereits im Rahmen seiner Oberleitung kontinuierlich zu überwachen hat (Art. 716a Ziff. 1 OR), zu beobachten. Nur insoweit und solange sich die eingeleiteten und ergriffenen Massnahmen als weiterhin erfolgsversprechend erweisen, kann und darf\ndem Verwaltungsrat (und damit verbunden indirekt der Gesellschaft) eine längere Toleranzfrist von allenfalls auch mehreren Monaten zugestanden werden. Zeigen diese Sanierungsmassnahmen indessen nicht die erhoffte Wirkung oder ist bei kritischer Betrachtung gar erkennbar, dass mit ihnen der früher oder später ohnehin unvermeidbare Konkurs der Gesellschaft bloss hinausgezögert werden kann, muss die Toleranzfrist enden und ist die Überschuldungsanzeige unverzüglich nachzuholen. Ein längeres Zuwarten liegt in einem solchen\nFall weder im Interesse der Gläubiger noch demjenigen der Gesellschaft (und ihrer Aktionäre) und muss folglich in jedem Fall als intensive Verletzung elementarer, gesetzlich vorgeschriebener Sorgfaltsplichten - und somit als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im\nSinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - eingestuft werden (vgl. wiederum umfassend: Konopatsch,\na.a.O., S. 196 ff. sowie u.a. Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 40;\nBöckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, N 707 ff und 775 ff.; Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 33a; Geiger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB,\n1. A. 2020, Art. 165 N 11).\n\n7.5 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht\nVorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, d.h. des \"krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens\"\nvoraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt gemäss konstanter Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts aber bereits grobe Fahrlässigkeit (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts\n6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2 m.H.).\n\n7.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12. Abs. 2 erster Satz StGB) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält\nund in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs\nbzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Demgegenüber begeht ein Vergehen oder Verbrechen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter\ndie Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen\nVerhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StPO).\n\n7.5.2 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall\nschwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde\nTäter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des\nSeite 30/54\n\n"}