{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n7.2.2 Nach der Bestimmung von Art. 725 Abs. 2 OR muss der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Sofern sich aus dieser\nergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu\nVeräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter\nalle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (sog. Überschuldungsanzeige). Diese Anzeigepflicht ist unübertragbar und unentziehbar (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR).\n\n7.2.3 Die Rechtsprechung nimmt eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1\nStGB u.a. an, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der\nÜberschuldung zu benachrichtigen (Unterlassen der Überschuldungsanzeige). Tatbestandsmässig ist hier indessen nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines\njeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich im Nachhinein\n(\"ex post\") herausstellt, dass damals eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144\nIV 52 E. 7.3 m.H.).\n\n7.3 Der vom Gesetzgeber formulierte Tatbestand der Misswirtschaft ist durch seine offene Formulierung recht unpräzise, was im Lichte des in jedem Strafverfahren zu wahrenden Lega-\nSeite 28/54\n\nlitätsprinzips (vgl. dazu oben E. II./7.1) heikel erscheinen mag. Insbesondere kommt dadurch\ndem erkennenden Gericht ein sehr weitgehendes Ermessen zu. Diese Ausgangslage bedingt\nvorab, dass - wie bereits aufgezeigt - nur eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung bzw. nur ein\nhochgradiges wirtschaftliches Fehlverhalten strafbar sein dürfen. Zudem sind unternehmerische Entscheide aus der damaligen Perspektive (\"ex ante\") und nicht in Nachhinein (\"ex\npost\") zu prüfen. Bei Misswirtschaft infolge einer verspäteten oder ganz unterlassenen Überschuldungsanzeige dürfen sodann die Sorgfaltsanforderungen an den Verwaltungsrat in\nstrafrechtlicher Hinsicht nicht überspannt werden und insbesondere nicht über die einschlägigen zivilrechtlichen Verpflichtungen (in concreto Art. 725 Abs. 2 OR) hinausgehen. Dies gilt\ninsbesondere auch für die dem Schuldner bzw. Verwaltungsrat möglicherweise zu gewährende Toleranzfrist im Zusammenhang mit allfälligen ins Auge gefassten Sanierungsbemühungen, welche in gewissen Fällen den Gläubigerinteressen auch besser entsprechen\nkönnen als eine sofortige Benachrichtigung des Richters. Mit dieser Massnahme darf indessen nicht mehr zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich (noch weiter) hinauszögern würden (vgl. dazu auch umfassend: Konopatsch, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art.\n165 Ziff. 1 StGB, ZStR 134/2016, S. 196 ff.).\n\n7.4 Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Art. 717 OR ändert an der klaren gesetzlichen Verpflichtung des Verwaltungsrates zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige nichts. Indessen\nsind sich Literatur und Rechtsprechung - nicht zuletzt wegen des möglichen Interessenkonflikts des Verwaltungsrates, der gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einerseits zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden muss und anderseits aufgrund von Art. 717 OR der Wahrung der Aktionärsinteressen verpflichtet ist - einig darin, dass die zuständigen Organe beim Vorliegen einer Überschuldung unter Umständen nicht eine sofortige Überschuldungsanzeige erstatten\nmüssen, d.h. die eigentlich zwingende Benachrichtigung des (Konkurs-)Richters im Interesse\nder Gesellschaft selbst zwecks Sanierung für eine gewisse Zeit aufschieben dürfen (sog. Toleranzfrist). Ein solcher Aufschub setzt indessen vernünftige, begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, erfolgreiche (aussergerichtliche) Sanierung bzw.\neine dauerhafte finanzielle Gesundung und Wiederherstellung der Ertragskraft der Gesellschaft (mittels konkreter und innert kurzer Zeit umsetzbarer Sanierungsmassnahmen) voraus. Wird indessen die Überschuldungsanzeige aus übertriebenen Erwartungen oder bloss\nzufolge vager Hoffnungen unterlassen, liegt ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten vor\nund ist eine Tatbestandsmässigkeit gegeben.\n\n"}