{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ihre Anklageschrift den Anforderungen\nan das Anklageprinzip auch mit Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes\ngenüge. So würden die Umstände, welche dem Beschuldigten bei seinem Entscheid Ende\n2012 bekannt gewesen seien, in der Anklageschrift bei den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen umschrieben. Ein separater Abschnitt \"Vorsatz\" sei indessen nicht erforderlich. Zudem werde im Urteil der Vorinstanz ausführlich dargelegt, welche Umstände dem Beschuldigten bekannt gewesen seien, als er Ende 2012 den Entscheid gefällt habe, mit der Bilanzdeponierung (noch weiter) zuzuwarten. Die Verteidigung gehe letztlich von falschen rechtlichen Vorgaben aus, wenn sie die Strafbarkeit des Beschuldigten mit dem Argument in Abrede stelle, er habe \"fest daran geglaubt\", dass die Sanierung \"irgendwann im ersten Halbjahr 2013\" gelingen würde. Wer unter den damaligen Umständen immer noch daran geglaubt\nhabe, zeitnah bzw. unverzüglich CHF 3 Mio. Kapital beschaffen zu können, der verschliesse\naktiv und bewusst die Augen vor der Realität, die er nur zu gut kenne. Wenn der Beschuldigte heute etwas anderes geltend mache, so handle es sich, insbesondere bei einem in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt, um eine Schutzbehauptung. Zudem setzten weder\nVorsatz noch Eventualvorsatz ein Tatmotiv voraus. Alsdann habe der Beschuldigte auch\nnicht ganz so selbstlos bzw. pro bono gehandelt, wie es die Verteidigung nun aufzuzeigen\nversuche. So habe er als am 15. November 2012 seit Langem wieder einmal flüssige Mittel\nzur Verfügung eingegangen seien, sich selbst und I.________ umgehend das Verwaltungsratshonorar von CHF 40'000.00 für das Jahr 2012 ausbezahlt (OG GD 2/2 S. 4 f.).\n\n5.3 Schliesslich vertrat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Berufungsantwort noch den Standpunkt, dass, selbst wenn das Gericht der Auffassung der Verteidigung folgen und dem Beschuldigten attestieren sollte, er habe mit der Bilanzdeponierung Ende 2012 noch zuwarten\ndürfen, kein Freispruch erfolgen dürfte. So wäre es aus zahlreichen, in der Anklageschrift\ndargelegten Umständen nicht mehr mit Art. 725 Abs. 2 OR vereinbar gewesen, nochmals\nwährend weiteren sieben Monaten mit der Bilanzdeponierung zuzuwarten. Im Übrigen könne\nfür die Begründung, weshalb der Beschuldigte auch in der Zeit vom 1. Januar - 6. August\n2013 seine Pflichten auf Gröbste verletzt habe, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese habe detailliert dargelegt, dass es auch im Jahr 2013 keine konkrete Aussicht auf eine nachhaltige Finanzierung gegeben habe (OG GD 2/2 S. 6 f.).\n\n6. Keine Meinungsäusserungen des Privatklägers im Berufungsverfahren\n\nDer Privatkläger, welcher - wie bereits erwähnt - keine Berufungsanträge stellte, äusserte\nsich auch zu keinem Zeitpunkt in formeller oder materieller Hinsicht zur Sache sowie zur Berufung des Beschuldigten und deren Begründung.\n\n7. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n7.1 Art. 1 StGB sieht vor, dass eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der hier verankerte Grundsatz der\nLegalität (\"nulla poena sine lege\") ergibt sich auch aus Art. 7 EMRK. Er ist verletzt, wenn je-\nSeite 27/54\n\nmand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt\nwird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter\neine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Das sog. Bestimmtheitsgebot (\"nulla poena sine lege certa\") gilt als Teilgehalt des Legalitätsprinzips. Es verlangt eine\nhinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände, d.h. das Gesetz muss so präzise\nformuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Indessen lässt sich anerkanntermassen nicht vermeiden, dass der Gesetzgeber\nauch allgemeine Begriffe verwendet, die nicht bereits eindeutig allgemeingültig umschrieben\nwerden können und deren Auslegung und Anwendung er daher letztlich der Praxis überlassen muss (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2 m.H.)\n\n7.2.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164\nStGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von\nKredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert,\nseine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine\nVermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine mögliche Täterschaft ist also auf den Schuldner selbst oder eines der in Art. 29\nStGB genannten Organe beschränkt.\n\n"}