{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2.2 Sodann wurde geltend gemacht, dass die Kernfrage der vorliegenden Strafsache - die Aussichten für eine erfolgreiche Kapitalsuche für die K.a.________ innert nützlicher Frist im Jahr\n2013 - Hand in Hand mit der buchhalterischen Behandlung der Entwicklungskosten gehe.\nZudem müsse rechtlich ohne Belang bleiben, was ab Januar 2013 passiert sei oder hätte\npassieren können. Sodann gebe es in den Akten im entscheidenden Punkt \"Kapitalbeschaffungschancen im neuen Jahr\" keinen Beweis, wonach per Ende 2012 festgestanden habe,\ndass die Rekapitalisierungschancen im Folgejahr 2013 sehr schlecht gestanden hätten. Ohnehin sei die rechtliche Prüfung der Vorinstanz betreffend Sanierungschancen auf halbem\nWeg abgebrochen worden. Auch würdige die Vorinstanz den Sachverhalt nicht aus der Sicht\neines Venture-Capital-Investors, welcher seinen Blick nicht vornehmlich auf die Fragen von\nÜberschuldung und Liquidität werfe (mit Kapital könnten sie solche Probleme löschen), sondern sich auf das Produkt konzentriere, welches bald auf den Markt gebracht werden könne.\nUnd schliesslich habe sich die Vorinstanz von einer nicht nur \"verpönten\", sondern schlicht\nbundesrechtswidrigen ex-post-Betrachtung leiten lassen (OG GD 3/9 N 3, 16, 30, 33, 41 und\n64).\n\n4.2.3 Überdies trug die Verteidigung im Rahmen ihrer Eingabe vom 1. April 2022 - als Eventualbegründung, da ihrer Ansicht nach das angefochtene Urteil bereits mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes aufzuheben sei - vor, vorliegend gälten erhöhte Anforderung an den\nNachweis der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Im Gegensatz zur Annahme der\nSeite 25/54\n\nVorinstanz habe der Beschuldigte nicht ansatzweise den Willen gehabt, einen Verschleppungsschaden zu verursachen. Zudem werde im Urteil kein Tatmotiv des Beschuldigten angegeben. Schliesslich legte der Beschuldigte auch ausführlich dar, wieso aus seiner Sicht -\nvor allem im Rahmen der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel - weder der\nNachweis eines direkten Vorsatzes noch ein solcher hinsichtlich eines allfälligen Eventualvorsatzes erbracht worden sei. Überdies sei bei der vorinstanzlichen Herleitung des Vorsatzes (begründet einzig mit einer Serie von Einzelindizien) keine klare Trennung zwischen den\nbeiden Beschuldigten gemacht worden (OG GD 3/9 N 79, 81 f. sowie 84-105).\n\n4.2.4 Auf die weiteren Vorbringen des Beschuldigten wie auch die zahlreichen im Rahmen der umfassenden Berufungsbegründung geltend gemachten Kritikpunkte am Urteil der Vorinstanz\nwird - soweit erforderlich - nachfolgend im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung\nund Subsumtion näher eingegangen.\n\n4.3.1 Im Rahmen seiner Replik liess der Beschuldigte schliesslich nochmals ausführen, es gehe im\nvorliegenden Verfahren darum, dass der Verwaltungsrat in pflichtgemässer Ausübung des\nihm zustehenden Ermessens zu prüfen habe, ob die Aussicht auf Behebung der Überschuldung grösser sei als diejenige einer weiteren Fortführung der Geschäfte ohne erfolgreiche\nSanierung. Wenn also die verantwortlichen Verwaltungsräte intakte Chancen sähen, die\nFirma mittels Sanierung durchzubringen, sollten und müssten sie diesen Weg gehen. Falls\ndiese Sanierung am Schluss nicht gelinge, sie (die Verwaltungsräte) aber jederzeit professionell vorgegangen und ihre Entscheide vertretbar gewesen seien, gelange Art. 165 StGB nicht\nzur Anwendung. Erst wenn erstellt sei, dass der Verwaltungsrat bei seinem Entschluss, eine\nSanierung durchzuführen, krass unverantwortlich gehandelt habe, werde die Frage nach der\nErfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 165 StGB aktuell. Die Vorinstanz habe diese\nStrafbestimmung in bundesrechtswidriger Weise nicht auf die beschriebene Weise angewandt. Daran vermöge auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern\n(OG GD 3/11 S. 2 f.).\n\n4.3.2 Auf die konkreten Gegenbemerkungen des Beschuldigten zur Stellungnahme bzw. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wird - soweit erforderlich - ebenfalls im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und ggf. Subsumtion einzugehen sein.\n\n5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren\n\n5.1 Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Berufungsantwort klar, dass die herrschende\nLehre und Praxis in jedem Fall eine unverzügliche und nachhaltige Sanierung forderten, um\nwährend einer relativ kurzen Frist von einer Benachrichtigung des Richters absehen zu dürfen. Allenfalls innerhalb von sechs Monaten zu frischem Geld zu kommen, reiche dafür entgegen der Auffassung der Verteidigung klarerweise nicht aus. Zudem stütze sich die Berufungsbegründung in der Folge im Widerspruch zu den Tatsachen und zur Rechtslage einzig\nauf das Argument, der Beschuldigte hätte die Bilanz Ende 2012 nicht deponieren müssen,\nweil die Kapitalsuche Ende 2012 (noch) nicht aussichtslos gewesen sei. Die hierfür über fünf\nSeiten geltend gemachten 19 Überlegungen, aufgrund derer der Beschuldigte Ende 2012 zu\neiner klar positiven Chancenbeurteilung hätte gelangen müssen/dürfen bzw. er aufgrund der\nTreuepflicht sogar gezwungen gewesen wäre, die Kapitalsuche fortzusetzen, blendeten das\nFaktum gänzlich aus, dass zuvor die Sanierungsbemühungen während rund eines dreiviertel\nSeite 26/54\n\nJahres vollkommen erfolglos verlaufen seien. Daher sei es Ende 2012 schlicht illusorisch gewesen, innerhalb von kurzer Zeit an Kapital von CHF 3 Mio. oder auch nur CHF 1 Mio. zu gelangen (OG GD 2/2 S. 2 f.).\n\n"}