{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Der Beschuldigte setzte sich in seinem Parteivortrag sodann mit der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung auseinander und fügte an, dass \"im hier interessierenden Rechtsbereich\"\ndas gesamte Gefüge von Lehre und Rechtsprechung insgesamt stimmig sei und eine\nRechtslage gelte, welche auf jeden Fall Zustimmung verdiene. Es gehe kurz gesagt darum,\ndass im Kontext von Sanierungsbemühungen Exzesse verboten seien, was ja im Strafrecht\nallein schon mit dem kraftvollen Oberbegriff \"Misswirtschaft\" ziemlich trefflich zum Ausdruck\nkomme. Die Regel von Art. 725 Abs. 2 OR sei nicht stur in Stein gemeisselt, sondern der\nVerwaltungsrat sei unter bestimmten Voraussetzungen vorerst einmal davon befreit, gleich\nzum Konkursrichter eilen zu müssen. Strafrechtlich werde die Verhältnismässigkeit in\nArt. 165 StGB dadurch abgesichert, dass die Sorgfaltswidrigkeit der betreffenden Verwaltungsräte \"krass\" nachlässig sein müsse. Das Gesetz drücke es zwar nicht so klar aus, aber\ndie Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide seien klar: Der unbekümmerte, lässige, achtlose,\nleichtsinnige und stümperhaft agierende, also der \"lausig arbeitende\" Verwaltungsrat laufe\ndas Risiko, dass er unter Art. 165 StGB verurteilt werde. Erst wenn die Sache hoffnungslos\nsei bzw. das \"Nicht-Deponieren\" einer krassen Verletzung der Berufspflicht bzw. einer groben Pflichtverletzung gleichkomme, liege eine Straftat vor (\"alles-oder-nichts-Problematik\").\nIn diesem Lichte habe er den Tatbestand der Misswirtschaft im Zusammenhang mit seiner\nSanierungsarbeit für die K.a.________ nicht erfüllt. Zur Veranschaulichung legte der Beschuldige auch hier eine Grafik \"Sorgfalt des VR bei OR-725-Fällen\" ins Recht und erklärte\ndiese der Vorinstanz (SE GD 9/1/1 Beilage 5).\n\n3.5 Im Rahmen seines Schlusswortes bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte noch aus, ihm\nsei gelehrt worden, bei der Beurteilung eines Straffalles sei es zentral, zuerst einmal das Gesetz bzw. die Straftatbestände zu lesen, die in Frage kommen könnten und danach genau zu\nschauen, was die Person und die Firma gemacht hätten. Und wenn man dann zum Schluss\nkomme, das, was gemacht worden bzw. passiert sei, sei verwerflich, dann sei das sehr wahrscheinlich strafbar. Und wenn man zum Schluss komme, das sei nicht verwerflich, es sei\nfalsch gegangen, es habe Missverständnisse gegeben und es sei vielleicht etwas aggressiv\ngewesen, aber nicht verwerflich, dann sei es wahrscheinlich nicht strafbar. Dies komme ihm\nimmer wieder in den Sinn und könne er heute auf sich selber anwenden: Er habe damals gewusst, was er gemacht habe, und er habe zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Buchhaltung\nnoch bei der Frage \"ob deponieren\", etwas gemacht, was verwerflich gewesen sei (SE GD\n9/1 S. 11).\nSeite 24/54\n\n4. Standpunkte des Beschuldigten im Berufungsverfahren\n\n4.1 In der Berufungserklärung vom 7. September 2021 legte der Beschuldige erneut seine bereits bekannten Standpunkte dar. Dabei führte er u.a. aus, der Fundamentalfehler der Anklage, später wiederholt von der Vorinstanz, liege darin, dass nicht gesehen worden sei, dass\nes vorliegend nicht um einen Standard-, sondern den Ausnahmefall einer Unternehmenskrise\ngegangen sei. Daher sei der Fall von A-Z falsch aufgezäumt bzw. unter Zuhilfenahme der falschen Schablone beurteilt worden. Art. 165 StGB orientiere sich nicht an der \"nackten Bilanzsituation\", sondern ausnahmslos an den konkreten Umständen, in deren Griff sich die finanziell ausgetrocknete Gesellschaft befinde. Das damalige Marktpotential der Software\nJ.________ - in den Anlagewert auf dem Kapitalmarkt umgerechnet - sei die entscheidende\nFrage in der vorliegenden Strafsache. Gesamthaft habe die Vorinstanz sein berufliches Verhalten auf eben diesem Kapitalmarkt nicht bewertet und das angefochtene Urteil lebe von einer ex-post Betrachtung in Reinform, was StGB-widrig sei. Die Formel: \"Wer während Monaten die Sanierung zu bewerkstelligen versucht hat, am Ende damit aber keinen Erfolg hatte,\nmacht sich der Misswirtschaft i.S. von Art. 165 StGB schuldig\" finde im Strafgesetzbuch\nkeine Stütze. Der Beschuldigte vertrat schliesslich auch noch die Ansicht, dass das angefochtene Urteil mit Bezug auf den ihm unbewiesen vorgeworfenen Vorsatz punkto falsche\nRechtsanwendung kulminiere (OG GD 3/1).\n\n4.2.1 Im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 1. April 2022 liess der Beschuldigte im Wesentlichen dieselben Argumente und Überlegungen ins Feld führen, wie bereits\nim Vorverfahren, bei der Vorinstanz und im Rahmen seiner Berufungserklärung. Dabei wurde\nvorab darauf hingewiesen, dass - auch wenn die bereits im Rahmen der Berufungserklärung\nenthaltenen Ausführungen, insbesondere zum angefochtenen Urteil, ihre Berechtigung gehabt hätten - für die Begründung der Berufung ausschliesslich die nachfolgenden Ausführungen massgebend seien (OG GD 3/9 S. 4).\n\n"}