{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Im Rahmen dieser Abwägung sei er während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der\nK.a.________ nie zum Zeitpunkt X (dem Ultimo im wahrsten Sinne des Wortes) gekommen,\nbei dem es (1) die Spatzen von den Dächern gepfiffen hätten, dass die Sanierung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gelingen werde, (2) alle Alarmglocken geläutet hätten, weil alle Sanierungsindikatoren auf \"negativ\" gestellt gewesen seien, (3) rund sechs Monate lang keine\nnennenswerten Investoren-Interessen zu verzeichnen gewesen seien, (4) die Software-Test-\nläufe unbefriedigend ausgefallen seien oder (5) die Revisionsgesellschaft den Warnfinger erhoben hätte, wonach die Deponierung innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen unbedingt vorgenommen werden müsste. Von der Sache her sei sehr klar gewesen, dass er seine\nganze Aufmerksamkeit (als Verwaltungsrat) in dieser Zeit fünf Dingen zu schenken gehabt\nhabe: (i) die Software habe möglichst schnell marktreif sein müssen, (ii) es habe eine ganze\noperativ existierende, wenn auch sehr kleine Firma im Krisenmodus geführt werden müssen,\n(iii) es habe alles getan werden müssen, damit kein Gläubiger die Firma rasch in den Konkurs schicke, (iv) es sei das notwendig Kapital zu beschaffen gewesen und (v) es habe sich\ndie Frage nach der Bilanzdeponierung gestellt. Gerade und speziell wegen Art. 725 Abs. 2\nOR habe die Pflicht des Verwaltungsrates darin bestanden, in einem kontinuierlichen Abwägen der Chancen und Risiken zu entscheiden, ob sie zu einem beliebigen Zeitpunkt \"Z\" weitermachen sollten oder die Bilanz deponieren müssten. Es gebe also - entgegen der Anklage\n- draussen in der Praxis nicht die Einbahnstrasse eines \"Deponieren-Müssens\", sondern von\nden konkreten Umständen abhängig auch den Weg eines \"Weitermachen-Müssens\" (vgl.\ndazu auch die vom Beschuldigten eingereichte zweite Grafik; SE GD 9/1/1 Beilage 3). All\ndiese Zusammenhänge seien von der Anklage nicht zutreffend erfasst worden. Das allerstärkste Indiz weit und breit dafür, dass er selbst die ganze Zeit über und bis zum Schluss an\ndie erfolgreiche Sanierung geglaubt habe, bestehe - so banal und einfach dies tönen möge -\ndarin, dass er seine Sanierungsbemühungen konsequent bis zum Schluss weitergeführt\nhabe. Sodann müsse er auch nicht weiter erklären, dass es ganz sicher keinen finanziellen\nAnreiz für ihn selbst gegeben habe, mit der Deponierung über Gebühr zuzuwarten. Vielmehr\nsei sein ganzer Sanierungsaufwand finanziell ein \"ausgesprochenes Negativgeschäft\" gewesen. Und schliesslich habe die Revisionsstelle ihren \"Noch-Nicht-Deponieren-Entscheid\" bis\nund mit Juli (2013) voll und ganz mitgetragen, was seine Position direkt und kraftvoll stütze.\nGesamthaft fänden sich in den Akten ganz einfach keine Indizien und schon gar keine Beweise, die belegten, dass sich bei ihm als Verwaltungsrat der K.a.________ in der Zeit ab Januar 2013 bald einmal die Perspektive eingestellt habe, wonach jeder Versuch, das notwendige Kapital zu beschaffen, mit recht hoher Wahrscheinlichkeit scheitern würde. Es gebe\nSeite 23/54\n\nkeine Zeugen, keine Korrespondenzen, keine SMS, keine E-Mails in den Akten (und es gebe\nsolche auch nirgends auf der Welt, also auch nicht ausserhalb der Akten), welche belegten\noder auch nur anklingen lassen würden, dass er selbst ab Januar 2013 \"bloss noch lauwarm\"\ndabei gewesen wäre, er keine eigentlichen Abwägungen vorgenommen oder generell eigentlich nur noch schwarz gesehen hätte. Aufgrund des blossen \"Bruchstück-Sachverhalts\"\nkönne nicht erkannt werden, welcher Massstab von der Anklage auf welche Verhaltensweisen gelegt worden sei, d.h. aus der Anklage gehe nicht hervor, gestützt auf welche (Detail-\n)Grundlagen sie zum Schluss gelangt sei, dass sein damaliges berufliches Verhalten im\nLichte von Art. 165 StGB als strafbar zu taxieren sei.\n\n"}