{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.3.4 Mit Bezug auf den Vorwurf \"Verletzung der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz\" in der\nZeit Herbst 2012 bis Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dies sei ein ganz delikates Problem gewesen. Es stehe zwar im Gesetz, dass man dies tun müsse, aber die Situation in der\nK.a.________ sei so gewesen, dass sie es - aufgrund der \"absolut schief stehenden Bilanz\" -\nnicht hätten selbst machen können, dies hätte daher Geld gekostet und Zeit gebraucht. Das\nDeponieren der Bilanz sei immer ein Thema gewesen, schon ab dem 1. Januar 2013, und\nArt. 725 Abs. 2 OR sei absolut vernünftig, um einmal ein Bild zu haben, eine Standortbestimmung plus Zahlen. Diese Bestimmung sei aber für grosse Gesellschaften gedacht und bei ihnen sei es konkret eine ganz andere Situation gewesen. Das Bilanzbild der Holding sei für\nsie absolut klar gewesen und sie hätten gewusst, wie es steht, und selbstverständlich alle\nVerpflichtungen gekannt, auf den Franken genau. Was ein solcher Zwischenabschluss, welcher vielleicht CHF 5'000.00 bis 10'000.00 gekostet und dessen Erstellung vielleicht einen\nMonat gedauert hätte, ungefähr zum Inhalt gehabt hätte, sei dem Verwaltungsrat absolut klar\ngewesen, das hätten sie gewusst. Im Sinne eines \"Notentscheides\" sei dann entschieden\nworden, auf einen Zwischenabschluss zu verzichten, weil ein solcher nichts bringe und sie\nvielleicht zwei oder drei Wochen später schon hätten deponieren gehen müssen. Sie hätten\nfür ihren Entscheid damals keinen Zwischenabschluss gebraucht und ein solcher hätte niemandem etwas genützt. Aber es stimme, man hätte einen solchen quasi \"rein stur, formell\"\nmachen müssen, in der (damaligen) Situation hätte er aber nichts gebracht und sie (gemeint\nist die K.a.________) noch zusätzlich belastet. Bei allen Entscheiden, die der Verwaltungsrat\nfällen müsse, gebe es nur eines: Er habe an die Aktionäre und Gläubiger zu denken. Falls\nsie einen solchen Zwischenabschluss erstellt hätten, hätte sich dafür kein Mensch von den\nGläubigern und Aktionären interessiert. Nur jemand von der Revisionsstelle hätte ein Häkchen machen und sagen können, so das haben wir jetzt auch noch (SE GD 9/1/3 S. 27 f.).\n\n3.3.5 Betreffend den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift aufgeführten \"Verschleppungsschaden\" von rund CHF 165'000.00 führte der Beschuldigte aus, dieser basiere vorab\nauf einem rein willkürlich festgelegten Stichtag 31. Dezember 2012 sowie einer ex-post-Be-\ntrachtung; wenn die Sanierung geklappt hätte, wäre die Börsenkapitalisierung der\nK.a.________ sofort wieder auf CHF 7-8 Mio. raufgegangen und die Gesellschaft wäre\nschnell schätzungsweise CHF 30-40 Mio. Wert gewesen, wenn sie es geschafft hätten. Er\nhabe in diesem Zusammenhang also eine Abwägung machen müssen. Zudem habe ihm\nnach dem Konkurs auch kein einziger Gläubiger gesagt, er hätte etwas lange zugewartet.\nKein einziger Gläubiger sei zu ihm gekommen und er habe auch nie einen entsprechenden\nBrief bekommen. Ohnehin werde in der Anklage so getan, als dass die Gläubiger weit, weit\nweg seien. Und den Aktionären, die ihn angerufen hätten, habe er gesagt, er sei persönlich\nSeite 22/54\n\nüberzeugt, dass sie es schaffen würden, aber es gebe (dafür) keine Garantie (SE GD 9/1/3\nS. 29 f.).\n\n3.4. In seinem Parteivortrag bei der Vorinstanz (SE GD 9/1/4) wiederholte der Beschuldige wortreich seinen Standpunkt und insbesondere seine damaligen Überlegungen. Dabei legte er\nu.a. dar, dass die Anklage insgesamt auf einer Idealwelt fusse. Die Wirtschaftspraxis sehe\naber, ganz speziell in Krisen- und Sanierungsfällen (wie vorliegend), ganz anders aus. Gerade bei einer Firma in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, die derart gravierend seien,\ndass Art. 725 OR ins Blickfeld des Verwaltungsrates gelange, komme es unausweichlich zu\neinem notwendigen Spagat. Es bestehe ein eklatanter Normenkonflikt zwischen Art. 717 und\nArt. 725 OR, der ein kontinuierliches Abwägen notwendig mache. Zur Veranschaulichung\nreichte der Beschuldigte eine entsprechende Grafik ein (SE GD 9/1/1 Beilage 1).\n\n"}