{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n trägt er denn auch die Hauptverantwortung mit Bezug auf die Insolvenzanzeige (Art. 716a Abs. 1\nZiff. 7 OR). Die Pflicht der Revisionsstelle zur Insolvenzanzeige ist bloss subsidiär (Art. 728c\nAbs. 3 OR). Andererseits ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. III.5.2.2), dass die\nRevisionsstelle von D.________ geradezu hingehalten wurde. I.________ billigte dieses Verhalten im Wissen und Willen; er war am Treffen vom 27. Mai 2013 mit der Revisionsstelle beteiligt\nund brachte sich aktiv ein, indem er das Verkaufspotential in Südost-Europa anpries\n(act. 25/8/382).\"\n\n9.7 Beiden Beschuldigten war schliesslich bewusst, dass sie bei Unterlassung der Überschuldungsanzeige die finanzielle Situation der K.a.________ verschlimmerten, da per Ende 2012 zeitnah\nvernünftigerweise nicht mit namhaften, die Ausgaben übersteigenden Einnahmen gerechnet werden konnte. Somit erfüllen die Beschuldigten auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft.\"\n\n2.13 Abschliessend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte - nachdem über\ndie K.a.________ am tt.mm.2013 der Konkurs eröffnet worden und die objektive Strafbarkeitsbedingung damit erfüllt sei - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen\nim Zeitraum 1. Januar 2012 bis tt.mm.2013, schuldig gemacht habe. Dabei sei - entgegen\nder Ansicht der Staatsanwaltschaft - von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen.\n\n3. Standpunkte des Beschuldigten im Vorverfahren und bei der Vorinstanz\n\n3.1 Der Beschuldigte wurde am 31. August 2016 umfassend durch einen Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen. Er wies dabei die ihm\ndamals gemachten Vorwürfe vollumfänglich zurück (act. 21/1-22).\n\n3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2019 schilderte der Beschuldigte erneut\nseine Sicht der Dinge. Zudem nahm er zu verschiedenen Passagen des ihm vorgehaltenen,\nvoraussichtlichen Anklagesachverhalts Stellung. Auf Vorhalt der Verletzung der Pflicht zur\nErstellung einer Zwischenbilanz und Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende\n2012 bis zur Konkurseröffnung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man die Bilanz per\nEnde 2012 hätte deponieren müssen, sei \"eine blosse Meinung\". Bestimmt gebe es Leute,\ndie sagen würden, dass man die Bilanz bereits einen Tag nach dem Rückzug des Privatklägers hätte deponieren müssen. Juristisch betrachtet gehe es um die ganze Problematik betreffend Art. 725 OR, gleichzeitig aber eben auch um die Verwaltungsratspflichten nach\nArt. 717 OR. Er sei - da er just in jenen Monaten ein Verteidigermandat betreffend Art. 165\nStGB/Art. 725 OR geführt habe - mit der Lehre und Rechtsprechung vertraut gewesen und\nhabe hierüber den Beschuldigten I.________ ins Bild gesetzt. Es bleibe dabei, dass sich die\nkonkreten Handlungsweisen nach den gegebenen Umständen richten müssten und der Verwaltungsrat sein Ermessen pflichtgemäss einzusetzen habe. Es gehe, wie schon x-fach ausgeführt, um die fortlaufende Vornahme einer Abwägung. Der Beschuldigte I.________ und er\nselbst seien (als Verwaltungsräte der K.a.________) dieser Pflicht jederzeit nachgekommen\n(HD 4/1-11).\n\n3.3.1 Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Vorinstanz legte der Beschuldigte vorerst erneut\nseine Sicht der Dinge mit Bezug auf den Entwicklungsstand des Produkts J.________ dar,\nbei welchem er von einer Marktreife ausgegangen sei. Zudem anerkannte er, dass nach der\nDeponierung der Bilanz der Tochtergesellschaft K.b.________ (welche bewusst als Sanierungsmassnahme eingeleitet worden sei) einzig noch die Holding (K.a.________) da gewe-\nSeite 20/54\n\nsen sei, die nur eines gehabt habe, die Software J.________. Zudem hätten sie noch zwei\nAngestellte behalten, P.________ (für die Anpassungen an der Software) und Q.________\n(für das Administrative), um - wenn die Kapitalisierung komme - richtig durchstarten zu können. \"Verkaufsleute\" habe es keine mehr gegeben. Die Idee sei damals gewesen, wenn sie\ndie Finanzierung hinbringen würden, die Holding sofort in eine operative Gesellschaft umzufunktionieren und mit einer Verkaufsabteilung zu professionalisieren. Damals habe es\ntatsächlich noch keine Verkäufe gegeben und für sie sei die entscheidende Frage gewesen,\nob in der Software in ihrem damaligen Zustand Potential drinnen gewesen sei, ja oder nein,\nd.h. ob man damit \"im Markt draussen\" Erfolg haben könnte. Alles bzw. die prinzipielle Werthaltigkeit der K.a.________ habe damals von diesem Aktivum abgehangen (SE GD 9/1/3 S.\n9-16).\n\n"}