{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 9.2 Die Beschuldigten wussten auch, dass die Kapitalbeschaffung schwierig war. Entsprechendes\nmusste ihnen das im Juni 2012 gescheiterte \"Projekt ORION\" vor Augen geführt haben. Auch per\nSeite 18/54\n\nEnde 2012 konnte kein neues Kapital herbeigebracht werden. Zwar wurden mit der Auflösung der\nTochtergesellschaft (K.b.________) die Verwaltungskosten und ggf. auch der Kapitalbedarf reduziert. Gleichzeitig fiel damit aber die gesamte, bisher aufgebaute Vertriebsstruktur weg. Die Beschuldigten wussten, dass die Vertriebsstruktur komplett neu organisiert und aufgebaut werden\nmusste; sie rechneten daher mit einem Kapitalbedarf von mindestens CHF 1 Mio. Per Ende 2012\nkonnte - abgesehen von der Überbrückungs-einlage von N.________ in Höhe von rund\nCHF 300'000.00 - das für die Verwirklichung des Markterfolges erforderliche Kapital allerdings\nnicht beschafft werden.\n\n9.3 Den Beschuldigten war bekannt, dass per Ende 2012 keine konkrete Aussicht für die zeitnahe Beschaffung des erforderlichen Kapitals bestand; sie vermochten auch im Rahmen des Hauptverfahrens nicht darzulegen, weshalb ihre Annahme Ende 2012, die finanzielle Situation werde sich zeitnah markant verbessern, berechtigt oder begründet gewesen sein könnte. Im Übrigen hätte auch\neine positive ökonomische Wende der K.a.________ gegen Mitte des Jahres 2013 (welche nicht\neintrat) nichts an ihrer Pflicht geändert, angesichts der begründeten Besorgnis der Überschuldung\nEnde 2012 eine Zwischenbilanz zu erstellen, prüfen zu lassen und dem Gericht im Falle eines Negativsaldos einzureichen.\n\n9.4 Die zeitliche Dringlichkeit einer nachhaltigen Sanierung war den Beschuldigten ebenfalls bekannt.\nEs wurde bereits in E. III.4.9.2 dargetan, dass der Verwaltungsrat die Gefahr einer Bilanzdeponierung bereits im Juli 2012 erkannte. Die Beschuldigten wussten aufgrund der zahlreichen Schulden, den fehlenden Einnahmen im zweiten Halbjahr 2012 und dem Wegfall der Vertriebsstruktur\num die aussichtslose finanzielle und überschuldete Situation der K.a.________ per Ende 2012.\nSie kannten nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Berufserfahrung die ihnen obliegenden Pflichten\ngemäss Art. 725 OR. Zudem wurden sie von der Revisionsstelle explizit auf ihre Pflichten hingewiesen (z.B. act. 25/6/16; GD 9/1/4 S. 31). Dass die Beschuldigten nicht willens waren, ihren diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, wird durch ihr Verhalten im Jahre 2013 indiziert. So kamen\nsie der ausdrücklichen Aufforderung der Revisionsstelle vom 20. März 2013 (act. 25/8/392 f.),\n26. März 2013 (act. 25/8/390), 30. April 2013 (act. 25/8/386) und 28. Mai 2013 (act. 25/8/376),\neine Zwischenbilanz zu erstellen, nicht nach. Ähnlich zu werten ist auch das Verhalten von\nD.________, welcher im Jahr 2013 zunehmend geschäftsrelevante Transaktionen in Bar tätigte\nund gar grössere Bargeldbeträge der K.a.________ (CHF 30'000.00 - CHF 35'000.00) in seinem\nBüro \"aufbewahrte\", um eine \"Verarrestierung\" zu verhindern (act. 21/9 Ziff. 16, 37; ferner\nact. 2/1/8; 11/19). Auch wenn dieses Vorgehen rechtlich zulässig erscheint, manifestiert dieses\ndennoch die Grundhaltung des Beschuldigten, welcher unbedingt eine Bilanzdeponierung vermeiden wollte. Zur Überzeugung des Gerichts wurde diese Grundhaltung von I.________ mitgetragen. Er wusste, dass bei der K.a.________ die Verschuldung im Verlauf des Jahres 2012 anstieg\nund die K.a.________ mangels Liquidität nicht in der Lage war, die \"Altlasten\"/Schulden zu begleichen (act. 21/29 Ziff. 18, 22, 26). Auch wusste er, dass D.________ verhindern wollte, dass eine\nGläubigerin der K.a.________ (in concreto die O.________) das Bankkonto der K.a.________\nblockieren konnte (act. 21/33 Ziff. 36). Auch war ihm bekannt, dass im Jahre 2013 aus finanziellen\nGründen nur noch eine \"Mini-Buchhaltung\" geführt wurde (act. 21/27 Ziff. 13; GD 9/1/3 S. 29).\nI.________ hatte auch als namhafter Aktionär der K.a.________ ein Interesse daran, den Konkurs\nder K.a.________ zu vermeiden (act. 21/25 Ziff. 6).\n\n9.5 Auch die von der Verteidigung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von I.________\n(GD 9/1/5 S. 27, 31, S. 46) vermögen Letzteren nicht zu entlasten. So ist einerseits festzustellen,\ndass I.________, wie erwähnt, noch in der Lage war, die Vertriebsstruktur der Software umzubauen (act. 21/29 Ziff. 19). Andererseits wäre es ihm jederzeit möglich gewesen aus dem Verwaltungsrat zu demissionieren. Dies hat er jedoch nicht getan und insoweit sein Mandat bewusst und\ndamit vorsätzlich nachlässig ausgeübt.\n\n9.6 Sodann können sich die Beschuldigten nicht auf das Verhalten der Revisionsstelle berufen. Einerseits ist zu beachten, dass nicht die Revisionsstelle, sondern der Verwaltungsrat die finanzielle Situation der Gesellschaft am besten kennt bzw. zu kennen hat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). So\nSeite 19/54\n\n"}