{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.9 Schliesslich konkludierte die Vorinstanz erneut, dass in einer \"ex-ante-Perspektive\" per Ende\n2012 keine reellen und konkreten Sanierungsmassnahmen ersichtlich gewesen seien, mittels\nwelchen die K.a.________ unverzüglich und nachhaltig hätte saniert werden können. Mit der\nKonkurseröffnung der K.b.________ im August 2012 sei das \"Going-Concern\" der\nK.a.________ in Frage gestellt gewesen und habe insoweit bereits eine begründete Besorgnis der Überschuldung vorgelegen. Spätestens jedoch gegen Ende 2012 habe die Pflicht bestanden, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Dieser gesetzlichen Pflicht hätten sich die beiden\nBeschuldigten nicht einfach mit der Behauptung entledigen können, dass sie den \"vollen\nÜberblick\" über die bilanzielle Situation gehabt hätten, zumal dies angesichts der von der Revisionsstelle gemachten Vorbehalte ohnehin nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die aktivierten Entwicklungskosten hätten beim Erstellen der Zwischenbilanz aufgrund der fehlenden Fortführungsfähigkeit der K.a.________ (die Gesellschaft habe aus eigener Kraft keine\nnamhafte Vertriebs-, Marketing- und Supportstruktur mehr aufbauen können) und dem damit\neinhergehenden fehlenden feststellbaren Nutzen der Software einzig zu Veräusserungswerten bilanziert werden dürfen, was nichts anderes bedeutet hätte, als dass, dem Vorsichtsprinzip folgend, eine umfassende Wertberichtigung (d.h. auf \"Null\") hätte erfolgen müssen. Auf\ndiesen Relationswert von \"Null\" sei der Beschuldigte von der Revisionsstelle übrigens bereits\nam 3. Juli 2012 aufmerksam gemacht worden. Aus einem entsprechenden Zwischenabschluss hätte sich zwingend eine Überschuldung der K.a.________ in Höhe von rund\nCHF 600'000.00 ergeben (OG GD 1 E.III./5.4).\nSeite 17/54\n\n2.10 Der Verwaltungsrat wäre, so eine weitere zentrale Feststellung der Vorinstanz, sodann verpflichtet gewesen, die Überschuldung dem Richter anzuzeigen. In Beachtung der vorliegenden Gesamtkonstellation, namentlich in Berücksichtigung der Tatsache, dass die finanzielle\nSituation der K.a.________ mindestens seit 2011 angespannt gewesen sei, sowie angesichts dessen, dass die K.a.________ illiquid gewesen sei und die erforderliche Finanzierung\nnicht habe gesichert werden können, hätte mit einer entsprechenden Benachrichtigung nicht\n(weiter) zugewartet werden dürfen. Diese hätte vielmehr unverzüglich erfolgen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eine (unterlassene) Bilanzdeponierung erst\nper Ende 2012 vorwerfe, räume sie ihnen eine in der Tat relativ lange \"Toleranzfrist\" ein, um\ndem namentlich vom Beschuldigten nachgerade exzessiv dargelegten Spannungsverhältnis\nder verschiedenen Sorgfaltspflichten eines Verwaltungsrates und seinem Ermessen genügend Rechnung zu tragen. Das Einräumen einer \"langen Toleranzfrist\" sei ggf. Folge einer\nexzessiven Auslegung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" von Seiten der Staatsanwaltschaft, aber keines Weges willkürlich, wie dies der Beschuldigte D.________ vorbringe. Der\nEntscheid über die Fortführung der K.a.________ sei (Ende 2012) nicht mehr dem Verwaltungsrat überlassen gewesen, sondern hätte in vorliegender Konstellation gestützt auf den\ngesetzlichen Mechanismus gemäss Art. 725 f. OR dem Konkursgericht überlassen werden\nmüssen (OG GD 1 E. III./5.5).\n\n2.11 Bei der weiteren Prüfung des Tatvorwurfs erwog die Vorinstanz alsdann, dass der Beschuldigte vom 30. März 2012 bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsrat und somit formelles Organ der K.a.________ gewesen sei. Zudem komme ihm kraft gesetzlicher Vorschrift strafrechtliche Organhaftung für Pflichtverletzungen der K.a.________ (Art. 29 lit. a StGB) und\nsomit auch die in Art. 165 StGB genannte Schuldnereigenschaft zu. Der Beschuldigte habe\ndie u.a. ihm als formellem Verwaltungsrat obliegende Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR\nnicht wahrgenommen und damit elementare Sorgfaltspflichten verletzt. Weiter sei auch der\nvon der Staatsanwaltschaft aufgelistete Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000.00\ntrotz der partiellen Einwände des Beschuldigten nachgewiesen. Zusammenfassend kam die\nVorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte als zuständiges Organ der überschuldeten\nund zahlungsunfähigen K.a.________ die Erstellung einer Zwischenbilanz, aus der die Überschuldung der Gesellschaft ersichtlich gewesen wäre, Ende 2012 unterlassen und eine solche nicht beim Konkursgericht einreicht habe. Dadurch habe er eine arge Nachlässigkeit begangen, wodurch er die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der K.a.________ verschlimmert habe. Der objektive Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB sei\nerfüllt (OG GD 1 E. III./6.-8).\n\n2.12 Zur vorliegend zentralen Frage des subjektiven Tatbestandes führte die Vorinstanz Folgendes aus (OG GD 1 E. III./9):\n\n\"9.1 Des Weiteren handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Ihnen war die strukturelle Schwäche der\nK.a.________ bekannt. Sie wussten anhand der ihnen bekannten Revisionsberichten, dass die\nFrage der Überschuldung der K.a.________ entscheidend von der Bewertung der Entwicklungskosten und damit vom potentiellen Erfolg der Software abhing. Die Beschuldigten kannten die desolate finanzielle Situation der K.________ Gruppe Anfang 2012 und sie wussten, dass der Markterfolg nur durch die Beschaffung von frischem Kapital hätte verwirklicht werden können.\n\n"}