{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.6 Sodann legte die Vorinstanz u.a. dar, dass die Gruppe jedenfalls anfangs 2012 nicht über\ngenügend finanzielle Mittel verfügt habe, um mittels Vermarktung und Vertrieb von\nJ.________ die ambitionierten Umsätze zu erzielen. Die operationelle Handlungsfähigkeit der\nK.b.________ sei damit praktisch zum Erliegen gekommen. Die notwendigen Mittel gemäss\ndem \"Projekt ORION\" (in Höhe von wenigstens drei Millionen Franken) hätten daher primär\nder operativen Tätigkeit und damit auch der Vermarktung und dem Verkauf der Software\nJ.________ dienen sollen. Daneben hätten mit diesen Geldern aber auch \"fällige und überfällige Schulden\" der Gesellschaften beglichen werden sollen. Der Beschuldigte selbst habe\ndie finanzielle Situation der K.a.________/K.b.________ bereits im Frühjahr 2012 als \"höchst\nprekär\" bezeichnet und gesamthaft habe - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft -\nbereits Anfang 2012 eine Unsicherheit betreffend die Fortführungsfähigkeit bei der\nK.a.________/K.b.________ existiert. Das Sanierungsprojekt \"ORION\" sei dann aber nicht\numgesetzt worden und es hätten bis zum 6. Juni 2012 bloss EUR 80'160.00 beschafft werden können. Mangels Ressourcen hätten somit in der ersten Jahreshälfte keine Vertriebsstruktur aufgebaut und auch keine namhaften Einnahmen erzielt werden können. Die Situation der Gruppe sei im Sommer 2012 insoweit dieselbe gewesen wie im Frühjahr 2012. Der\nBeschuldigte sei daher bereits bei Antritt des Verwaltungsratsmandates (Wahl an der a.o.\nGeneralversammlung vom 30. März 2012) ein \"Sanierungsverwaltungsrat\" mit den gesetzlich\nvorgeschriebenen, unübertragbaren Kompetenzen und Pflichten gewesen. Da die beiden Beschuldigten gemäss Anklageschrift wenigstens Ende 2012 hätten erkennen müssen, dass die\nSanierung der K.a.________ aussichtlos gewesen sei und deshalb unverzüglich den Richter\nhätten benachrichtigen müssen, werde ihnen durch die Staatsanwaltschaft eine relativ lange\nToleranzfrist eingeräumt, innert welcher von einer Benachrichtigung des Richters noch habe\nabgesehen werden können (OG GD 1 E. III./4.3-8).\n\n2.7 Weiter erwog die Vorinstanz, dass - auch wenn beide Beschuldigten durchaus bemüht gewesen seien, den \"Turnaround\" bei der K.a.________ zu schaffen - es ihnen bis Ende 2012\nnicht gelungen sei, das notwendige Kapital zu beschaffen. Zwar seien mit der Kapitalerhöhung vom 6. November 2012 inklusive Agio der K.a.________ rund CHF 300'000.00 Geld\nzugeführt worden. Damit habe aber - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft - die erforderliche Fortführungsfähigkeit der K.a.________ nicht gesichert werden können. Zudem\nwiderlegte die Vorinstanz umfassend die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten\nI.________, wonach sich der Finanzierungsbedarf der K.a.________ mit der Bilanzdeponierung der K.b.________ auf praktisch null reduziert habe. Weiter stellte sie fest, dass selbst\nim Jahresbericht 2012 des Verwaltungsrates vom 8. Juli 2013 darauf hingewiesen worden\nSeite 16/54\n\nsei, dass das Geld, die Zeit und das Personal für einen Verkauf in den Schwerpunktzentren\nder Informatik und der Softwareindustrie fehlten. Beachtlich sei zudem, dass der Beschuldigte die Illiquidität der K.a.________ und die \"damit verbundene Gefahr der Bilanzdeponierung\" bereits am 3. Juli 2012 festgestellt habe. Es seien Rechnungen (letztlich bis zur Konkurseröffnung) unbezahlt geblieben und es habe daher die permanente Möglichkeit bestanden, dass ein Gläubiger die K.a.________ betreiben und ggf. den Konkurs der Gesellschaft\nhätte erwirken können. Die erwähnte Kapitalerhöhung habe daher nicht primär der Sicherung\nder nachhaltigen Fortführungsfähigkeit, sondern bloss der etwaigen Begleichung fälliger\nSchulden bzw. dem ggf. erforderlichen \"Löschen der gefährlichsten Brandherde\" gedient. Die\nK.a.________ sei trotz der Kapitalerhöhung vom 6. November 2012 per Ende 2012 illiquid\ngewesen. An der angespannten Liquiditätslage bereits per Ende 2011 habe sich mithin nichts\ngeändert, zumal entgegen früherer Prognosen mit der Software auch im zweiten Halbjahr\n2012 kein Ertrag habe erzielt werden können (OG GD 1 E. III./4.9).\n\n2.8 Die Vorinstanz stellte überdies fest, es sei für sie - nachdem es im Jahr 2012 während notabene rund eines dreiviertel Jahres dem Verwaltungsrat nicht gelungen sei, die Finanzierung\nmit Bezug auf dieses Risiko zu sichern - nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die\nÜberzeugung des Beschuldigten gefusst habe, dass die Finanzierung gelingen würde. Auch\nper Ende 2012 habe weder eine berechtigte noch eine konkrete Aussicht auf eine nachhaltige Finanzierung bestanden bzw. seien keine konkreten, auf eine dauerhafte Gesundung der\nK.a.________ ausgerichtete Sanierungsmassnahmen ersichtlich gewesen, sondern nur vage\nSanierungshoffnungen. Zudem seien die nach dem 1. Januar 2013 eingetretenen Ergebnisse\nbetreffend den objektiven Tatbestand ohnehin irrelevant, da es sonst zu einer verpönten Ex-\npost-Betrachtung käme. Trotzdem zeigte die Vorinstanz \"lediglich der guten Ordnung (halber)\" auf, dass es auch im Jahre 2013 keine konkrete Aussicht auf eine nachhaltige Finanzierung gegeben habe (OG GD 1 E. III./5.1-3).\n\n"}