{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.4 Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die finanzielle Situation der K.________ Gruppe\nund der K.a.________ bereits Ende 2011/Anfang 2012 äusserst fragil gewesen sei. So hätten zwar im Zusammenhang mit dem Projekt \"ORION\" - namentlich mit den Darlehen von\nM.________ und des Beschuldigten I.________ sowie den Forderungsverzichten - die Überschuldung bei der Gruppe beseitigt werden können, wobei es sich bloss um eine kurzfristige\nMassnahme gehandelt habe. Es sei jedoch unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass\ndie Gelder in der anvisierten Grössenordnung von wenigstens drei Millionen Franken nicht\nhätten beschafft werden können, was letztlich dazu geführt habe, dass über die\nK.b.________ der Konkurs eröffnet worden sei (OG GD 1 E. III./3).\n\n2.5 Als entscheidend betrachtete es die Vorinstanz, dass das Schicksal der K.b.________ einen\nEinfluss auf die bilanzielle Situation der K.a.________ gehabt habe. Diese habe per 31. Dezember 2011 über Gesamtaktiven von CHF 2'610'893.16 verfügt, wobei sich dieser Betrag zu\n97 % aus den aktivierten Entwicklungskosten für das Produkt J.________ und der Beteiligung an der K.b.________ zusammengesetzt habe. Dies habe eine strukturelle Schwäche\ndargestellt und ein erhebliches Klumpenrisiko mit sich gebracht. Mit dem Konkurs der\nK.b.________ (per 20. August 2012) hätten sich die Aktiven bei der K.a.________ vermindert\nbzw. habe die Beteiligung an der K.b.________ nicht mehr bilanziert werden können, was in\nder Jahresrechnung 2012 auch so geschehen sei. Nur schon aus diesem Grunde sei nicht\nnachvollziehbar, dass beide Beschuldigten die Bilanzdeponierung der K.b.________ als Sanierungsmassnahme der K.a.________ qualifizierten. Auch die allfällige Betrachtungsweise,\ndass mit diesem Konkurs die Kosten für den Betrieb der operativen Gesellschaft hätten eingespart werden können, verfange nicht. Die im Juni 2012 gescheiterte Konzernsanierung, jedenfalls aber der damit zusammenhängende Konkurs der K.b.________, habe einen disruptiven (zerstörenden) Effekt auf die bei der K.a.________ bilanzierten Entwicklungskosten gehabt. Die Bewertung derselben sei für die K.a.________ gerade mit Bezug auf die Frage der\nÜberschuldung zentral gewesen. Die Revisionsstelle habe bereits im Geschäftsjahr\n2010/2011 (bis 31. April 2011) sowie im Geschäftsjahr 2011 die Entwicklungskosten mit Einschränkungen versehen und wiederholt darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Entwicklungskosten von der künftigen Realisierbarkeit von Einnahmen mit dem Produkt\nJ.________ abhinge. Massgebend für die Bewertung der Entwicklungskosten seien mithin\ndie Einnahmen oder wenigstens der potentielle Markterfolg der Software gewesen. Mit dem\nKonkurs der K.b.________ und dem damit einhergehenden Wegfall der operativen Hand-\nSeite 15/54\n\nlungsfähigkeit seien die potentiellen Marktchancen drastisch geschwunden. Auch ein funktionstaugliches Produkt generiere nur Einnahmen, wenn es vermarktet und vertrieben werde.\nZudem seien Vertriebsstrukturen vorliegend von besonderer Bedeutung, da der Ansatz von\nJ.________ nicht selbsterklärend gewesen sei und den potentiellen Kunden habe erklärt werden müssen. Die Software habe denn auch anfangs 2012 und auch darüber hinaus keinen\nMarkterfolg gehabt. In diesem Zusammenhang habe namentlich der Beschuldigte I.________\nvorgebracht, die Gruppe habe eine falsche Verkaufsstrategie verfolgt und die Vertriebsstruktur sei per Ende 2011 völlig zerschlagen worden. Zudem sei anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 30. März 2012 den Aktionären kommuniziert worden, dass für das Jahr 2012\neine Reorganisation des Vertriebs geplant sei, nachdem die Verkaufsstrategie über weltweite\nDistributoren fehlgeschlagen sei (OG GD 1 E. III./4.1 und 4.2).\n\n"}