{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 4.2.6 Im Weiteren sticht bei der Jahresrechnung per 31. Dezember 2012 ins Auge, dass die\nK.a.________ im betreffenden Geschäftsjahr keine operativen Erträge generierte (25/9/366).\nSodann weist die Jahresrechnung ein Eigenkapital von CHF 2'293'082.87 auf (act. 25/9/365).\nDas hohe Eigenkapital ist im Wesentlichen auf die aktivierten Entwicklungskosten in Höhe von\nCHF 2'862'357.00 zurückzuführen. Diesbezüglich wurde von der Revisionsstelle ausgeführt,\ndass eine abschliessende Beurteilung der aktivierten Entwicklungskosten nicht möglich sei und\ndiese um maximal CHF 2'862'357.00 überwertet sein könnten (act. 25/8/34). Die Revisionsstelle\nempfahl am 18. Juni 2013 der Generalversammlung, die vorgelegte Jahresrechnung 2012 an\nden Verwaltungsrat zurückzuweisen (act. 25/8/36), was jedoch nicht geschah. Infolgedessen trat\ndie Revisionsstelle als Revisionsorgan der K.a.________ zurück (act. 25/8/9; 25/9/360).\n\n4.2.7 Am 6. August 2013 deponierte die Revisionsstelle die Bilanz der K.a.________ beim Kantonsgericht des Kantons Zug. In der Beilage übermittelte sie eine Aufstellung mit Bilanzzahlen der\nK.a.________ zu Fortführungs- und solchen zu Liquidationswerten. Bei den Liquidationswerten\nerfolgte u.a. eine Wertberichtigung der Entwicklungskosten; diese wurden mit CHF 1.00 statt mit\nCHF 2'862'357.00 bewertet, wodurch die K.a.________ überschuldet war (act. 25/9/363).\n\n4.3 Geschäftsjahr 2013\n\n4.3.1 Für das Geschäftsjahr 2013 finden sich in den Akten eine als von D.________ bezeichnete\n\"Transaktions-Buchhaltung\". Dabei handelt es sich um fünf Blätter, welche teilweise mit 6. Juni\n2013 datiert sind und die Überschriften \"Eingänge Büro-Kasse\", \"Löhne\", \"Diverses\", \"Versicherungen\" und \"Einnahmen Ausgaben\" tragen (act. 25/9/2 ff.). Gemäss einer E-Mail von\nD.________ verfügte die K.a.________ per 4. Juni 2013 über liquide Mittel in Höhe von\nCHF 42'829.36 (act. 25/9/1). Die beim Konkursamt deponierten Geschäftsakten enthielten ein\nBlatt mit der Überschrift \"Zahlungen aus der Bürokasse BT\". Damit werden Kassen-Eingänge\n(offenbar primär Überweisungen von Bankkonten der K.a.________) zwischen dem 6. Februar\n2013 und 30. August 2013 in vier Tranchen von insgesamt CHF 50'300.00 und deren Verwendung mit insgesamt CHF 50'296.15 aufgeführt. Zudem ist ein Restsaldo von CHF 3.85 dokumentiert (act. 26/3/47). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass\ndiese \"Transaktions-Buchhaltung\" die Anforderungen an die Finanzbuchhaltung nicht erfüllt. So\nsind darin Transaktionen ausserhalb von effektiven Zahlungen nicht aufgeführt. Namentlich die\nKreditoren (sei es bereits seit dem Vorjahr bestehende oder neu entstandene Schulden) sind\ndarin nicht aufgeführt (act. 11/16).\n\n4.3.2 Fakt ist, dass von den noch per 31. Dezember 2012 vorhandenen Geldmitteln in Höhe von\nCHF 126'962.47 gemäss Schlussbericht des Konkursamtes vom 5. August 2015 noch\nCHF 2'665.54 vorhanden waren. Die per 31. Dezember 2012 noch vorhandenen Geldmittel wurden im Umfang von CHF 63'073.90 für Aufwand verwendet, der nach dem 31. Dezember 2012\nentstanden war (vgl. E. III.7.2 unten). Der Rest - jedenfalls muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden - wurde für Schulden, die bereits vor dem 31. Dezember 2012 entstanden waren, verwendet. Kommt hinzu, dass die K.a.________ im Jahre 2013 neue Schulden im Umfang\nvon CHF 103'900.00 generierte (vgl. E. III.7.1 unten). Damit ist klar, dass sich die bereits per\nEnde 2012 bestehende Zahlungsunfähigkeit der K.a.________ verschlimmerte. Daran vermögen auch die Ausführungen von I.________ nichts zu ändern, wonach die K.a.________ im Verlauf des 2013 Einnahmen erzielte. Einerseits sind diese Einnahmen nicht belegt. So sind sie insbesondere in der von D.________ geführten \"Transaktions-Buchhaltung\" nicht enthalten; darin\nwird lediglich ein Kassa-Eingang im Zusammenhang mit PayPal von CHF 0.27 erwähnt\nSeite 14/54\n\n(act. 25/9/2). Andererseits dürften sich diese Einnahmen auf wenige hundert Euro beschränkt\nhaben (act. 25/8/7). Etwaige Einnahmen ändern mithin nichts daran, dass sich die finanzielle Situation im Verlauf des Jahres 2013 verschlimmerte, da die \"neuen\" Schulden die Einnahmen\ndeutlich überstiegen.\"\n\n2.2 In der Folge legte die Vorinstanz umfassend die für die nachfolgende Beurteilung notwendigen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung dar (OG GD 1 E. III./1).\n\n2.3 Alsdann stellte die Vorinstanz fest, es könne offenbleiben, ob die Beschuldigten bereits ab\nHerbst 2012 verpflichtet gewesen seien, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Dies, weil der notwendige Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen und der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit der K.a.________ bzw. deren Verschlimmerung von der Staatsanwaltschaft\n- für das Gericht bindend - auf den Zeitraum 1. Januar 2013 - tt.mm.2013 eingegrenzt worden sei (OG GD 1 E. III./2).\n\n"}