{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Als Folge der pflichtwidrigen Unterlassungen verschlimmerten sich die Vermögenslage und die\nÜberschuldung der K.a.________AG im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 zum Schaden\nder Gläubiger, was D.________ und I.________ wussten oder zumindest in Kauf nahmen. Statt\nsich auf den Liquidationszweck zu beschränken, generierten sie ab dem 01.01.2013 für die Gesellschaft nicht der Liquidation dienenden, sondern auf Fortführung der Gesellschaft gerichteten\nAufwand im Gesamtbetrag von ca. CHF 165'000.00, durch welchen im Hinblick auf die Liquidation kein Mehrwert geschaffen wurde.\n\nIm Verschleppungszeitraum erhöhten sich einerseits die Passiven um ca. CHF 103'900.00\n(Ziff. 2.5.1.) und anderseits flossen Aktiven in Form von liquiden Mitteln im Umfang von rund\nCHF 63'073.90 aus der Gesellschaft ab (Ziff. 2.5.2.; von den per 31.12.2012 noch vorhandenen\nGeldmitteln von rund CHF 126'000.00 waren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zwar nur noch\nCHF 2'665.54 übrig, mit rund CHF 60'000.00 waren jedoch vor dem 31.12.2012 entstandene\nForderungen beglichen worden [WP II, S 5, m.H.; 25/8/382; 24/1/15-16]).\"\nSeite 12/54\n\n2. Beurteilung durch die Vorinstanz\n\n2.1 Die Vorinstanz beschäftigte sich im Rahmen ihres begründeten Urteils vorab ausführlich mit\ndem ihr von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Beweisergebnis und stellte den ihres Erachtens erwiesenen Ausgangssachverhalt wie folgt fest:\n\n2.1.1 Vorab wurden der Werdegang der K.a.________, die Organstellung der beiden Beschuldigten, die Kapitalerhöhung vom 6. November 2012, die Konkurseröffnung per tt.mm.2013 sowie die Durchführung und das Ergebnis dieser Generalexekution dargestellt (OG GD 1\nE. II./1).\n\n2.1.2 Mit Bezug auf das von der K.a.________ finanzierte Softwareprodukt J.________® (nachfolgend: J.________) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich dessen Entwicklungsstand\nanhand der vorliegenden Aktenlage nicht eingehend und abschliessend beurteilen lasse und\ndaher \"in dubio pro reo\" davon auszugehen sei, dass das Produkt vollständig entwickelt gewesen sei (OG GD 1 E. II./3).\n\n2.1.3 Sodann befasste sich die Vorinstanz umfassend mit der finanziellen Situation der\nK.a.________. Sie zeigte dabei vorerst auf, dass sich die K.a.________ per Ende 2011 in einer \"sehr schlechten finanziellen Situation\" bzw. in einer \"finanziellen Schieflage\" befand (OG\nGD 1 E. II./4.1).\n\n2.1.4 Die Vorinstanz legte sodann dar, wie ab dem Jahr 2012 der Versuch einer \"umfassenden Sanierung\" der K.a.________ in die Wege geleitet wurde (kurzfristige Finanzierung mittels weiterer Darlehen und danach das Projekt \"ORION\", mittels welchem eine langfristige Sanierung\nbei einem geschätzten Finanzierungsbedarf von wenigsten CHF 3 Mio. angestrebt werden\nsollte). Weiter wurde aufgezeigt, welche Rolle dem Privatkläger bei der geplanten Sanierung\nund insbesondere bei der Aktienkapitalerhöhung zukam und dass dieser sein Mandat am 25.\nJuni 2012 wieder niederlegte. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass bis zum 8. Juni 2012\nvon externen Investoren lediglich EUR 80'160.00 (davon EUR 40'000.00 vom Privatkläger\nselbst) hätten beschafft werden können, diese im Wesentlichen zur Tochtergesellschaft\nK.b.________AG (nachfolgend: K.b.________) flossen, wobei auch dieser Mittelfluss nicht\nderen Konkurs per 20. August 2012 zu verhindern vermochte. Sodann stellte die Vorinstanz\nfest, dass nach dem Rücktritt des Privatklägers im Verwaltungsrat primär der Beschuldigte\nfür die Kapitalbeschaffung zuständig war, es zu einem Mittelzufluss von CHF 299'000.00\n(aus einer weiteren Kapitalerhöhung) kam und von diesen Mitteln - nach der Bezahlung von\nLöhnen und Verwaltungsratshonoraren sowie der Rückzahlung an früheren Investoren - per\nEnde 2012 noch rund CHF 125'000.00 übrig blieben (OG GD 1 E. II./4.2.1-4).\n\n2.1.5 Zur finanziellen Situation der K.a.________ per Ende 2012 sowie deren weiteren Entwicklung hielt die Vorinstanz sodann folgendes fest (OG GD 1 E. II./4.2.5-7 und 4.3):\n\n\"4.2.5 Die Jahresrechnung der K.a.________ per 31. Dezember 2012 weist liquide Mittel in Höhe von\nCHF 126'962.47 bzw. ein Umlaufvermögen von CHF 156'021.62 auf. Damit war die Gesellschaft\nauch per Ende 2012 zahlungsunfähig. Vorliegend betrugen nur schon die Kreditoren gegenüber\nDritten CHF 241'630.70 (act. 25/3/117; 25/9/365). Sie überstiegen die flüssigen Mittel bzw. sogar das gesamte Umlaufvermögen deutlich. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Illiquidität noch grösser war. Die Revisionsstelle brachte in ihrem Prüfbericht vom 18.\nSeite 13/54\n\nJuni 2013 bei den Kreditoren einen Vorbehalt an, da der Verwaltungsrat keine \"Offenen Posten-\nListe\" der Verbindlichkeiten habe vorlegen können; zudem - so die Revisionsstelle - seien Forderungen an die K.a.________ gestellt worden, welche diese bestritten und deshalb nicht bilanziert habe. Die Verbindlichkeiten und die korrelierenden Aufwandpositionen - so die Revisionsstelle weiter - seien daher womöglich um einen nicht bestimmbaren Betrag zu tief und das Ergebnis bzw. Eigenkapital zu günstig ausgewiesen (act. 25/8/34).\n\n"}