{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n • Für D.________ und I.________ war Ende 2012 offensichtlich erkennbar, dass die für eine\ndauerhafte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation oder auch nur für das kurzfristige\nÜberleben notwendigen finanziellen Mittel nicht durch Verkäufe der J.________®-Software\nzu erzielen waren. Die beiden wussten Ende 2012, dass der Markterfolg der Software weiterhin unsicher war. Entgegen ihren früheren Prognosen konnte nämlich auch im zweiten Halbjahr 2012 aus dem Verkauf der J.________®-Software kein Ertrag erzielt werden (WP II,\nS. 4; 21/1 ff., Ziff. 14 u. 48 [EV D.________]). Sie konnten Ende 2012 nicht damit rechnen,\ndass in den folgenden Wochen mit dem Verkauf der Software Einnahmen erzielt würden:\nErstens war damals noch unsicher, ob die Software fertig entwickelt war (am 20.03.2013 war\nerst seit wenigen Wochen eine Testversion der Software auf der Homepage der\nK.a.________AG aufgeschaltet [25/8/392]; Mitte April 2013 lag die finale Version vor\n[25/8/388]), zweitens verfügte die K.a.________AG über kein eigenes Support-Personal\n(25/8/392) und drittens fehlte das Kapital, um eine Verkaufsstruktur aufzubauen (25/8/403).\n\nD.________ und I.________ konnten Ende 2012 mangels vernünftiger und nachvollziehbarer,\nauf Fakten abgestützter Grundlagen nicht von einer genügenden, raschen, garantierten und\ndauerhaften Sanierung der K.a.________AG ausgehen.\n\nObwohl es ihnen nicht gelungen war, der K.a.________AG bis Ende 2012 die dringend erforderlichen Geldmittel zuzuführen, schoben sie den Zeitpunkt, in welchem sie die Bilanz deponieren\nwollten, ab Ende 2012 von Monat zu Monat hinaus (25/8/403; 25/8/397; 25/8/30), ohne dass\nsich neue konkrete Sanierungsaussichten oder ein Verkaufserfolg des Produkts J.________®\nabgezeichnet hätten. Sie hielten die K.a.________AG aufgrund einer längst nicht mehr objektiv\nSeite 11/54\n\nbegründeten Hoffnung, dass sich der Unternehmenserfolg rasch einstellen würde, während weiteren acht Monaten künstlich am Leben. Bei den von D.________ gegenüber der Revisionsstelle erwähnten Massnahmen, wie Fusion mit einer Gesellschaft im Softwarebereich (Juli 2012:\n25/8/412), weltweite Lancierung des Verkaufs der Software über das Internet (Januar 2013:\n25/8/403), Verkauf der Software an die L.________SA (\"Telefongespräch mit einem Direktor\" für\nzweite Januarwoche 2013 geplant: 25/8/403 u. 24/8/393), Gespräche mit einem indischen Investor, der die Gesellschaft für USD 14−18 Mio. erwerben wollte (24/8/393); Gespräche mit der\nY.________Bank (seit Mitte Januar 2013: 25/8/393), Gespräche mit der AB.________Bank\n(24/8/388), handelte es sich höchstens um vage Sanierungshoffnungen. Dass die Chancen, Kapitalgeber zu finden, äusserst gering war, hatte D.________ und I.________ zudem bereits das\nim Juni 2012 gescheiterte Projekt ORION vor Augen geführt.\n\nAufgrund der dargestellten Umstände war für D.________ und I.________ Ende 2012 offensichtlich erkennbar, dass die Sanierung der K.a.________AG aussichtslos und die Fortführung\nder Unternehmung daher nicht mehr zeitlich unbeschränkt oder über einen längeren Zeitraum\nvon rund 12 Monaten gewährleistet war. Sie waren daher verpflichtet, zu Veräusserungswerten\nzu bilanzieren, worauf D.________ und I.________ von der Revisionsstelle bereits im Bericht\nvom 30.03.2012 explizit hingewiesen worden waren (25/6/16). Die Bilanzierung zu Veräusserungswerten hatte die offensichtliche Überschuldung der K.a.________AG zur Folge, weil die\naktivierten Softwarekosten mit CHF 0.00 einzusetzen waren, was D.________ und I.________\nebenfalls wussten (25/8/413; Softwarekosten dürfen als immaterielle Vermögenswerte nur aktiviert werden, soweit und solange dem immateriellen Anlagegut ein feststellbarer Nutzen zukommt und − bei einem Gut in der Entwicklungsphase − mit der Finanzierung der Entwicklungskosten gerechnet werden kann [Art. 663a Abs. 2 altOR, in der Fassung vom 04.10.1991, in Kraft\nbis 31.12.2012; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, 2009, S. 207, Ziff. 6.13.2]).\n\nWeil der Sanierung bereits seit August 2012 bis Ende 2012 kein Erfolg beschieden war, waren\nD.________ und I.________ Ende 2012 verpflichtet, den Richter unverzüglich zu benachrichtigen und durften die Benachrichtigung auch nicht mehr kurzfristig (Schonfrist) aufschieben.\n\nD.________ und I.________ unterliessen es ab Ende 2012 und bis zur Bilanzdeponierung durch\ndie Revisionsstelle am 06.08.2013 (24/1/2 f.) in Verletzung von Art. 725 Abs. 2 OR wissentlich\nund willentlich und jeweils aufgrund eines neu gefassten Willensentschlusses, eine Überschuldungsanzeige beim zuständigen Konkursgericht einzureichen.\n\n2.5. Verschleppungsschaden\n\n"}