{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n D.________ war vom 30.03.2012 bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsratspräsident und\nI.________ vom 18.04.2012 bis 11.07.2013 Verwaltungsrat der K.a.________AG. In dieser\nFunktion oblagen ihnen die nicht-delegierbaren Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 725 OR:\nBei Vorliegen einer Unterbilanz sind Sanierungsmassnahmen zu treffen (Abs. 1). Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der gewählten Revisionsstelle (Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 39c) zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der\nVerwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass\ndieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725\nAbs. 2 OR). Ist die Fortführung der Unternehmung nicht mehr gewährleistet, besteht die Pflicht\nzur Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft bei einer Bilanzierung zu Veräusserungswerten überschuldet ist (Wüstiner, a.a.O., N 33 f.; Urteil des Bundesgerichts 5C.29/2000\nvom 19.09.2000 E. 4.b)aa).\n\n2.4.1. Verletzung der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz\n\nZufolge der im Juni 2012 gescheiterten Sanierung und der dauerhaften Illiquidität bestand bei\nder K.a.________AG seit Herbst 2012 begründete Besorgnis der Überschuldung.\n\nD.________ und I.________ war bewusst, dass die durch die Kapitalerhöhung vom Oktober/November 2012 der Gesellschaft \"netto\" zugeführten Mittel von rund CHF 250'000.00 nur gerade\ndas Überleben der K.a.________AG und dies nicht einmal für drei Monate sicherte und nicht deren Weiterführung über einen längeren Zeitraum gewährleistete (25/8/407). Dies gilt umso mehr,\nals sie rund CHF 100'000.00 bereits am 26.11.2012 verbraucht hatten, unter anderem, um sich\nselber CHF 40'000.00 für Verwaltungsratshonorare auszuzahlen, und nur noch CHF 155'000.00\nan Liquidität übrig war (WP I, S. 7 f.).\n\nD.________ und I.________ unterliessen es dennoch pflichtwidrig und aufgrund eines mehrfach\nneu gefassten Willensentschlusses, in der Zeit von Herbst 2012 bis Juni 2013 für die\nK.a.________AG eine Zwischenbilanz zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese der Revi-\nSeite 10/54\n\nsionsstelle zur Prüfung vorzulegen. Auch der expliziten Aufforderung der Revisionsstelle vom\n20.03.2013, bis 26.04.2013 eine vereinfachte Zwischenbilanz per 31.03.2013 aufzustellen, sowie weiteren schriftlichen Aufforderungen vom 26.03.2013, 30.04.2013 und 28.05.2013, kamen\nsie nicht nach (25/8/392 f.; 25/8/390 f; 25/8/386 f.; 25/8/376 f.). Sie liessen zudem die Buchhaltung und Jahresrechnung der K.a.________AG für das Geschäftsjahr 2012 erst stark verzögert,\nam 20.05.2013, erstellen (25/8/381), wobei die Buchhaltung davor seit dem Abschluss per\n31.12.2011 nicht mehr ordnungsgemäss weitergeführt worden war, weshalb sie nicht den vollen\nÜberblick hatten über alle Kreditoren (25/8/393; 25/8/402; s. auch WP I, S. 11 und WP II, S. 3).\n\n2.4.2. Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung\n\nD.________ und I.________ waren aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der\nK.a.________AG, wie sie sich nach dem Scheitern der Sanierung im Juni 2012 darstellte, verpflichtet, umgehend Sanierungsmassnahmen einzuleiten und für den Fall, dass diese nicht innert nützlicher Frist zum Erfolg führten, die Bilanz der K.a.________AG zu deponieren. Ein Sanierungserfolg hatte sich bis Ende 2012 nicht eingestellt:\n\n• D.________ und I.________ war es bis Ende 2012 nicht gelungen, das notwendige Kapital\nvon CHF 3 Mio. (21/1 ff., Ziff. 9 [EV D.________]), bzw. allenfalls mindestens CHF 1 Mio.\n(24/4/21; 24/1/6 f.) zu beschaffen oder anderweitige Massnahmen einzuleiten, die zu einer\ndauerhaften wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der K.a.________AG\ngeführt hätten.\n\n• D.________ und I.________ gingen davon aus, dass für das kurzfristige Überleben der\nK.a.________AG während dreier Monate CHF 300'000.00 erforderlich waren. Selbst ein Mittelzufluss in dieser Höhe war Ende 2012 weder garantiert noch bestand Aussicht darauf. Per\n31.12.2012 war ein Bankguthaben von CHF 125'000.00 vorhanden, wobei die verbuchten\nLohnschulden und Kreditoren per 31.12.2012 knapp doppelt so hoch waren (WP I, S. 8,\nZiff. 8). Die bereits per Ende 2011 und per Mitte 2012 festgestellte Zahlungsunfähigkeit der\nK.a.________AG war daher, für D.________ und I.________ leicht erkennbar, nicht nur vorübergehender Natur sondern dauerhaft und unabwendbar.\n\n"}