{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf\nden Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden\nsind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts\nsind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden\nsind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen\nunzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag\neiner Partei kann die Rechtsmittelinstanz auch die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren\nordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1\nStPO). Eine unmittelbare, ggf. erneute Abnahme eines Beweismittels im Sinne der genannten Bestimmungen ist aber nur dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise\nwenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (vor allem bei Vieraugendelikten bzw. in Fällen von Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der\nInhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute\nBeweisabnahme erforderlich ist, jedenfalls über einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2 m.H.).\n\n5.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. Auch\ndas Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise sowie die Akten weiter zu ergänzen. Diese in jeder Hinsicht\nrechtsgültig erfolgten Beweiserhebungen bilden - zusammen mit den zwei umfassenden Berufungsbegründungen des Beschuldigten, der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft sowie der unaufgefordert eingereichten, jedoch zulässigen Replik der Verteidigung - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage des Gerichts.\n\n6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis ist bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz\ngemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu-\nSeite 9/54\n\ntreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1).\nFalls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch\nmacht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Tatvorwurf der Misswirtschaft\n\n1. Ursprünglicher Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft\n\n1.1 Vorab zeigte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 30. August 2019 - nach einleitenden Ausführungen zur Unternehmensgeschichte der K.a.________ - die ihrer Ansicht\nnach massgebliche Ausgangslage auf (SE GD 1 S. 4-8).\n\n1.2 Sodann warf die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten Misswirtschaft im Sinne von\nArt. 166 StGB vor, indem sie als Mitglieder des Verwaltungsrates der K.a.________ verschiedene strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen und als Folge davon einen Konkursverschleppungsschaden von rund CHF 165'000.00 zu verantworten hätten (SE GD 1 S. 8-11).\nInsbesondere trug sie dazu in der Anklageschrift Nachfolgendes vor:\n\n\"2.4. Pflichtverletzungen und daraus resultierende Verschlimmerung der Vermögenslage der\nK.a.________AG\n\n"}