{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n nicht Anschlussberufung erklärt, so dass eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und als\nmaximale Sanktion eine bedingte Geldstrafe von 125 Tagessätzen zur Disposition steht. Gesamthaft betrachtet kann das Gericht über die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen\neines schriftlichen Verfahrens ohne Weiteres zeit- und sachgerecht sowie angemessen entscheiden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren ist mithin nicht notwendig.\n\n3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei\nin ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur\nin Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b)\nund welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils\nan, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt,\nallenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\ngrundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht\naber eine weitere Beschränkung. Ist die Berufung nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile beschränkt oder bestehen Zweifel darüber, gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten; d.h.\nim Zweifel erfasst die Berufung das ganze Urteil (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 m.H.).\n\n3.2 Wie bereits oben aufgezeigt, focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf\ndie Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und\nder Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg nicht an. Folglich sind die\nentsprechenden Dispositivziffern A.1 und C.2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im heutigen Urteilsdispositiv vorab festzustellen.\n\n3.3 Sodann ist es - wie vom Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (OG GD 3/8)\nkurz dargelegt - zutreffend, dass aus dem Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten\nI.________ keine präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren, welches sich\nfortan nunmehr einzig gegen den Beschuldigten richtet, ausgehen kann und darf.\n\n4.1 Weiter ist - nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft\nkeine Anschlussberufung erklärte - auch das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der\nreformatio in peius zu beachten (nachfolgend: Verschlechterungsverbot). Danach darf die\nRechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten\nPerson abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (erster\nSatz). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem\nerstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (zweiter Satz).\n\n4.2 Das Verschlechterungsverbot steht - vom Gesetzgeber bewusst so gewollt - im Widerspruch\nzum Prinzip der materiellen Wahrheit. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt\nentsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der\nSanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der\nSeite 8/54\n\nFall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung vorsieht, d.h. einen höheren\noberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen.\nGleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt\nwegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da diesfalls ein fakultativer\nbzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt (BGE 139 IV 282 E. 2.4.4. und 2.5 m.H.).\n\n"}