{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n21. Weiter liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung am 23. Mai 2022 eine \"kurze Replik\"\nzur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einreichen (OG GD 3/11). Diese Eingabe wurde\nden übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Reaktionen darauf erfolgten keine mehr.\n\n22. Die Obergerichtskanzlei erstellte schliesslich am 1. Juli 2022 einen aktuellen Auszug aus\ndem Schweizerischen Strafregister. Dieser zeitigte keine neuen Erkenntnisse (OG GD 3/12).\n\nSchlussanträge\n\n1. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren abschliessend, d.h. im Rahmen der Berufungsbegründung vom 1. April 2022, die nachfolgenden Anträge stellen (OG GD 3/9 S. 2):\n\n\"1. Ziff. 2 und 3 des Urteilsspruchs des Einzelrichters i.S. SE 2019 45/46 vom 16. Juli 2021 betreffend\nD.________ (Rubrik «A.») seien aufzuheben.\n\n2. D.________ sei vom Vorwurf der Misswirtschaft gem. Art. 165 Abs. 1 StGB freizusprechen.\n\n3. In Aufhebung von Ziff. 1 Rubrik «C.» habe D.________ keine Verfahrenskosten zu tragen.\n\n4. D.________ habe für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu tragen.\n\n5. i.S. von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO sei D.________ für das vorinstanzliche Verfahren eine\nangemessene Entschädigung auszurichten, welche sich auf die vom Angeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote vom 16. Dezember 2020 stützt; gleichermassen sei ihm\neine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor Obergericht auszurichten, welche sich\nauf die vom Unterzeichneten eingereichte Kostennoten stützt.\"\n\n2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Rahmen der Berufungsantwort vom 12. April 2022\ndie folgenden Anträge gestellt (OG GD 2/2 S. 2):\n\n\"1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.\n\n2. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 16.07.2021 sei zu bestätigen, soweit es nicht\nbereits in Rechtskraft erwachsen ist.\nSeite 6/54\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.\"\n\n3. Der Privatkläger verzichtete im Rahmen des gesamten Berufungsverfahrens auf eigene Anträge zur Berufung des Beschuldigten.\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Der Beschuldigte hat rechtzeitig Berufung angemeldet und überdies innert der gesetzlich normierten Frist von 20 Tagen auch eine formgültige Berufungserklärung beim Gericht eingereicht. Anträge auf Nichteintreten wurden sodann von keiner Seite gestellt. Auf die Berufung\ndes Beschuldigten vom 7. September 2021 (OG GD 3/1) ist folglich einzutreten.\n\n2.1 Die Berufung ist als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als\nmündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet und setzt somit die Anwesenheit der\nParteien voraus. Auf diese kann nur in einfach gelagerten Fällen verzichtet werden, namentlich wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine Einvernahme (auch hinsichtlich der Zivilforderung) nicht erforderlich ist. Dagegen bilden nach\nder Intention des Gesetzgebers schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss\nArt. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. im schriftlichen Verfahren\nunabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b) oder\nwenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und\nmit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung gemäss\nArt. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt\nwerden muss, sowie (kumulativ) wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher\nZuständigkeit angefochten wird und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt. Die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren setzt\nnach der Rechtsprechung zusätzlich voraus, dass das Gericht über alle für den Schuld- und\nStrafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt und nach Möglichkeit die\nerste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat. Gesamthaft kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte durch das\nGericht sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. dazu sehr ausführlich\nBGE 147 IV 127 E. 2 m.H.).\n\n2.2 Vorliegend haben sich alle Parteien mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Sodann wurde die Sache bei der Vorinstanz (einem Einzelgericht) umfassend öffentlich verhandelt. Dabei legte der Beschuldigte bereits im Rahmen der gerichtlichen Befragung seinen Standpunkt äusserst ausführlich dar. Sodann folgte sein allumfassender Parteivortrag, in welchem seine Sichtweise letztlich erschöpfend dargelegt wurde. Gesamthaft verfügt das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und\nNachweise. Daher erscheint eine Anwesenheit der Parteien an einer Berufungsverhandlung\nnicht notwendig. Zudem hat die Staatsanwaltschaft keine eigene Berufung erhoben und auch\nSeite 7/54\n\n"}