{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte der Beschuldigte bei der Strafabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein, mittels\nwelcher er den ihn betreffenden Urteilsspruch mit Bezug auf den Schuldspruch anfocht und\nfür das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom\n16. Dezember 2016 forderte. Weiter wurde dargelegt, dass vorerst auf Beweisanträge verzichtet werde. Und schliesslich fügte der Beschuldigte der Berufungserklärung, in der selbst\nerklärten Absicht, dem Gericht die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu erleichtern\nund die Effizienz für deren Durchführung zu steigern, bereits ein paar Grundpfeiler seiner Berufungsbegründung (\"Summarische Position des Appellanten\") an (OG GD 3/1).\n\n6. Am 14. September 2021 ging beim Gericht die Berufungserklärung der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten I.________ ein. Er führte darin aus, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich - mit Ausnahme der Dispositivziffer B.1 - anzufechten. Zudem wurde orientiert,\ndass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden, sich die Verteidigung jedoch dies für einen\nspäteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalte (OG GD 4/1).\n\n7. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers, welche ebenfalls Berufung\nangemeldet, danach innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hatten, wurde mit\nEntscheid vom 15. September 2021 nicht eingetreten (OG GD 6/1).\nSeite 4/54\n\n8. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 wurden die erwähnten Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten den jeweils anderen Parteien zugestellt und zugleich verschiedene Fristen angesetzt (OG GD 6/2).\n\n9. Bereits mit Eingabe vom 17. September 2021 teilte die fallzuständige Staatsanwältin dem\nGericht mit, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und (zurzeit) auf das\nStellen von Beweisanträgen verzichte und überdies mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden wäre (OG GD 2/1).\n\n10. Der Beschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 27. September 2021 um eine Fristerstreckung\nvon 20 Tagen, um zur Frage einer möglichen Einwilligung in ein schriftliches Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte er an, dass sein Rechtsstandpunkt künftig\nvon einem erbetenen Verteidiger vorgetragen werde (OG GD 3/2).\n\n11. Im Rahmen einer weiteren Präsidialverfügung wurden die anderen Parteien über die vorerwähnten Eingaben orientiert. Gleichzeitig wurde ihnen allen die Frist gemäss Ziffer 5.3 der\nPräsidialverfügung vom 15. September 2021 um 20 Tage erstreckt (OG GD 6/3).\n\n12. Während der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 mitteilte, dass er sich für das\nschriftliche Verfahren ausspreche (OG GD 3/5), teilte der Verteidiger des Beschuldigten\nI.________ mit Schreiben vom 1. November 2021 u.a. mit, dass sich sein Mandant mit einem\nschriftlichen Verfahren nicht einverstanden erklären könne (OG GD 4/4).\n\n13. Mittels Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2021 wurden die Parteien über den Stand des\nVerfahrens orientiert. Zudem wurden ihnen die Formalien der auf den 17. März 2022 angesetzten Berufungsverhandlung bekannt gegeben (OG GD 6/4). Weiter wurden die beiden Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1-3).\n\n14. Nachdem der Beschuldigte I.________ seine Berufung mit Schreiben seines Verteidigers\nvom 10. Februar 2022 hatte zurückziehen lassen (OG GD 4/5), wurde das gegen ihn eröffnete Berufungsverfahren S 2021 19 mittels Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 abgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf seine\nPerson im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der hälftigen Kostenpflicht in Rechtskraft\nerwachsen ist (OG GD 6/5).\n\n15. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung vom 16. Februar 2022 (OG GD 3/6) erneuerte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (OG GD 3/8).\n\n16. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde sodann das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, dem Beschuldigten die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen und\nihm gleichzeitig eine einmalige, nicht verlängerbare Frist bis längstens 1. April 2022 angesetzt, um die Berufung allenfalls weiter schriftlich zu begründen (OG GD 6/6).\nSeite 5/54\n\n17. Der vom Beschuldigten am 21. März 2022 mandatierte erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt\nlic.iur. H.________, reichte mit Postaufgabe vom 1. April 2022 - und somit fristgerecht - eine\numfassende 44-seitige Berufungsbegründung ein (OG GD 3/9).\n\n18. Die zuständige Staatsanwältin, welcher die Berufungsbegründung des Beschuldigten am\n6. April 2022 zu einer allfälligen Berufungsantwort zugestellt worden war (OG GD 6/7),\nreichte dem Gericht am 12. April 2002 eine Berufungsantwort ein (OG GD 2/2). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n19. Mittels Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 informierte die Verfahrensleitung die Parteien\nalsdann über den abgeschlossenen Schriftenwechsel, die Zusammensetzung des Gerichts\nsowie ab wann mit einem Urteil gerechnet werden könne (OG GD 6/8).\n\n20. Am 18. Mai 2022 ging beim Gericht ein Schreiben des erbetenen Verteidigers ein, in welchem er seine Kostennote konkretisierte (OG GD 3/10).\n\n"}