{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 28\n\nOberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nErsatzrichterin lic.iur. C. Geissmann\nGerichtsschreiber MLaw F. Eller\n\nUrteil vom 11. Juli 2022\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwältin Dr.iur. A.________,\nAnklägerin und Berufungsbeklagte,\n\nund\n\nB.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,\nPrivatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagter\n\ngegen\n\nD.________, geboren am tt.mm.1960 in E.________, von E.________ und F.________,\nZustelladresse: G.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________,\nBeschuldigter und Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nMisswirtschaft und Unterlassung der Buchführung\n\n(Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des\nKantons Zug vom 16. Juli 2021; SE 2019 45)\nSeite 2/54\n\nAnklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf dem Beschuldigten D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und dem Beschuldigten I.________\n(nachfolgend: Beschuldigter I.________) mit Anklageschrift an den Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. August 2019 (SE GD 1/1) vor, als\nformelle Organe der K.a.________AG (nachfolgend: K.a.________):\n\n• durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung\n(Nichterstellen einer Zwischenbilanz in der Zeit von Herbst 2012 bis Juni 2013 sowie Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung vom\ntt.mm.2013), die Überschuldung der K.a.________ verschlimmert zu haben;\n\n• für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 der Buchführungspflicht nicht im gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen zu sein (Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen\nFührung von Geschäftsbüchern der K.a.________ und zur Aufstellung einer Bilanz).\n\n1.2 Die zuständige Staatsanwältin reichte am 1. Oktober 2019 eine Ergänzung der Anklageschrift ein (SE GD 3/1).\n\n2. Am 11. und 16. Dezember 2020 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz statt, an welcher\ndie beiden Beschuldigten, der Beschuldigte I.________ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, teilnahmen. Der Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt B.________ (nachfolgend:\nPrivatkläger) bzw. dessen Rechtsvertreter wie auch die Staatsanwaltschaft hatten auf eine\nTeilnahme verzichtet. Die Vertreterin der Anklage hatten indessen der Vorinstanz bereits zuvor, d.h. am 21. Januar 2020, einen Schlussbericht eingereicht (SE GD 3/5).\n\nNach Abschluss der Parteivorträge und den Schlussworten der beiden Beschuldigten erklärten die anwesenden Parteien auf Nachfrage der Verfahrensleitung, auf eine öffentliche Urteilsverkündung zu verzichten (SE GD 9/1 S. 10-12).\n\n3. Die Vorinstanz fällte am 16. Juli 2021 in dieser Sache ein Urteil, welches sie den Parteien\ngleichentags im Dispositiv zustellte (SE GD 10/1). Daraufhin meldeten die Staatsanwaltschaft\nam 21. Juli 2021 (SE GD 3/6), der Rechtsvertreter des Privatklägers am 26. Juli 2021\n(SE GD 6/12) sowie der Beschuldigte (SE GD 4/12) und die Verteidigung des Beschuldigten\nI.________ am 27. Juli 2021 (SE GD 5/20) fristgerecht Berufung an.\n\n4. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete Urteil am 18. August 2021. Dieses wurde\nvon der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Rechtsvertreter des Privatklägers\nam 19. August 2021 (SE GD 10/2/1, 10/2/3 und 10/2/4) und von der Verteidigung des Beschuldigten I.________ am 23. August 2021 in Empfang genommen (SE GD 10/2/2). Das\nDispositiv dieses Entscheides lautet wie folgt:\n\n\"A. D.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der\nmehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.\nSeite 3/54\n\n2. Der Beschuldigte D.________ wird der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.\n\n3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 410.00, unter Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n\nB. I.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten I.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.\n\n2. Der Beschuldigte I.________ wird der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.\n\n3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung\ndes bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n\nC. Weitere Entscheidpunkte\n\n1. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 5'229.00 Untersuchungskosten\nCHF 5'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 450.00 Auslagen\nCHF 10'679.00 Total\n\nund werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines\njeden für den ganzen Betrag\n\n2. Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\nD. Rechtsmittel\n\n[...].\"\n\n"}