Urteilsspruch 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 320.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen.