Folglich ist die Geldstrafe um acht auf 32 Tagessätze zu reduzieren und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.