2.6 Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 beantragt. Aufgrund der mangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten sollte, ist sie auf CHF 320.00 festzusetzen und in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 40.00 mit acht Tagessätzen anzurechnen. Folglich ist die Geldstrafe um acht auf 32 Tagessätze zu reduzieren und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Art.