Er erhalte keine Zuwendungen. Zur Höhe der Ausgaben – namentlich der I.________AG – zu seinen Gunsten machte er keine Angaben (OG GD 8/1 Ziff. 12 ff.). Da der Beschuldigte keine konkreten Angaben zu den Auslagen zu seinen Gunsten machte und auch anderweitig keine Anhaltspunkte bestehen, kann keine gerichtliche Schätzung der geldwerten Leistungen erfolgen, weshalb für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des Beschuldigten gemäss vorinstanzlichem Urteil abzustellen ist. Die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 berechnet sich somit wie folgt: