2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Corona-Pandemie im Mittelwert CHF 1'500.00 pro Monat verdiente und seit Beginn der Pandemie keine Einkünfte mehr habe, sondern von seiner Familie Kost und Logis erhalte (OG GD 8/1 Ziff. 10). Er verfüge über kein Vermögen (OG GD 8/1 Ziff. 11). Auslagen für den Lebensunterhalt habe er keine. Die Kosten für das ihm zur Verfügung gestellte Auto (einen Bentley), seine Aufenthalte im Ausland, etc. würden von der I.________AG getragen. Er erhalte keine Zuwendungen.