2.2 Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten. Bei diesem Strafmass ist eine Geldstrafe auszusprechen. 2.3 Zur Person des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2). Die Täterkomponente führt insbesondere aufgrund des einwandfreien Leumundes (vgl. die aktuellen Auszüge aus dem Strafregister und dem ADMAS-Register; OG GD 7/3-7/4) zu keiner Straferhöhung, weshalb die Sanktion bei 40 Tagessätzen zu belassen ist.