Allerdings benutzte er die Autobahn, was aufgrund der dort gefahrenen höheren Geschwindigkeiten die abstrakte Gefährdung erhöht hat. Die gemessene Atemalkoholkonzentration lag mit 0.45 mg/l nur leicht über dem qualifizierten Wert von 0.4 mg/l, was die Tatschwere mindert. Gesamtbetrachtet ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat lediglich fahrlässig begangen hat, was deutlich leichter wiegt als Vorsatz. Somit ist die Gesamttatschwere als sehr leicht zu beurteilen.