2.1 Der Strafrahmen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand eine relativ kurze Strecke von rund 11 km zurückgelegt hat (SE GD 11/1 f.) und dies an einem späten Sonntagabend, wo für gewöhnlich wenig Verkehrsaufkommen herrscht. Allerdings benutzte er die Autobahn, was aufgrund der dort gefahrenen höheren Geschwindigkeiten die abstrakte Gefährdung erhöht hat.