1.2 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente bezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6).