Vielmehr ist – entsprechend dem Eventualantrag in der Anklage – davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt leichtfertig auf einen tieferen Atemalkoholwert vertraute und sich dennoch (wissentlich und willentlich) ans Steuer setzte. Allerdings wäre es ihm aufgrund der Umstände und seiner (Wein-)Kenntnisse ohne weiteres möglich gewesen, auf seine Fahrunfähigkeit Rücksicht zu nehmen, zumal ihn sowohl seine Frau, seine Tochter als auch sein Schwiegersohn "gerne" zum Büro gefahren hätten (D 2/2 S. 5). Somit hat der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässig gehandelt. Seite 18/23