Der Beschuldigte sagte denn auch aus, dass er sich fahrtüchtig gefühlt habe. Zusammenfassend führte er aus, er habe nicht im Übermass Alkohol getrunken (OG GD 8/1 Ziff. 33). Vielmehr ist – entsprechend dem Eventualantrag in der Anklage – davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt leichtfertig auf einen tieferen Atemalkoholwert vertraute und sich dennoch (wissentlich und willentlich) ans Steuer setzte.