Der Beschuldigte wusste daher zweifellos um die (Aus- )Wirkungen des Alkohols auf seine Fahrfähigkeit. Gemäss seiner Aussage könne er den Alkoholgehalt kaum abbauen (D 2/3 Ziff. 12). Damit wusste er ebenfalls, dass er selbst bei einem eher mässigen Alkoholkonsum auch einige Stunden später noch Alkohol im Körper haben wird. Der Beschuldigte musste am fraglichen Abend spontan ins Büro; es war nicht geplant (D 2/2 Beilage S. 3). Da er nicht davon ausging, nochmals wegfahren zu müssen, hat er sein Trinkverhalten auch nicht ausdrücklich so gesteuert, dass er noch fahrfähig ist.