4.3 Der Beschuldigte hat vor der Fahrt Wein in nicht bekannter Menge getrunken; er konnte keine konkreten Angaben zur konsumierten Menge machen. Um eine Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l zu erreichen, muss es sich um eine nicht unwesentliche Menge gehandelt haben. Er bezeichnete sich selber als Wein-Geniesser (D 2/4 S. 1). Zudem hat er ein Studium in Life Sciences Viticulture and Enology abgeschlossen, betreut Weingüter und unterrichtet angewandte Wissenschaft in Bodenkunde und Oenologie (D 2/4 S. 3). Der Beschuldigte wusste daher zweifellos um die (Aus- )Wirkungen des Alkohols auf seine Fahrfähigkeit.