4.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.2). 4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 23:20 Uhr auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug den Personenwagen ZG xxxx mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l gelenkt hat. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt.