habe jedoch nur noch einen Test durchführen wollen und erklärt, dass ohnehin eine Blutprobe veranlasst werden müsste, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausfalle; er habe den Inhalt seiner Lunge und Verdauungssäfte ausgepustet, die ihm immer wieder aufgestossen seien; zurück im Befragungszimmer habe er das Protokoll unterschreiben sollen; D 2/2 S. 4 Ziff. 11-12). 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 einen Personenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l geführt und auf eine Blutprobe verzichtet hat. 4. Rechtliche Würdigung