3.4.4 Selbst wenn der Beschuldigte auf der Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie nicht zum Spital fahren würden (so seine Darlegung vom 24. Juni 2020, D 2/2 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch die gleiche Aussage an der Berufungsverhandlung, OG GD 8/1 Ziff. 37), hätte sein späterer Verzicht auf eine Blutprobe ein früheres gegenteiliges Verlangen derogiert. Da das "Formular FiaZ" angesichts der ausgefüllten Rubrik "Atemalkoholmessgerät" erst nach der diesbezüglichen Messung von 00:32 Uhr fertiggestellt und unterzeichnet werden konnte, erfolgten die diesbezüglichen Unterschriften erst nach der Fahrt zum Hauptposten.