Seine gegenteiligen Aussagen sind als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Denn auch an der Berufungsverhandlungen machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben zu seinem Sehvermögen. So habe er einerseits von den Lippen des Abteilungspräsidenten ablesen können, andererseits aber die Namensschilder am Richterpult nicht entziffern können (OG GD Ziff. 42).