Denn seine Unterschrift ist direkt an diese Anmerkung anschliessend angebracht. Wenn diese Anmerkung im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bestanden hätte, hätte er seine Unterschrift nicht dort platziert. Weiter ist davon auszugehen, dass er das Formular bzw. Protokoll nicht unterschrieben hätte, wenn er es nicht hätte lesen können. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das von ihm unterzeichnete Formular und Protokoll lesen konnte. Seine gegenteiligen Aussagen sind als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.