nicht die maximale Sehstärke hatte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die handschriftliche Anmerkung "gelesen & bestätigt:" genau auf der Unterschriftslinie des Einvernahmeprotokolls vom 3. Februar 2020 eingefügt hat, was ebenfalls zeigt, dass er keine Erkennungsschwierigkeiten hatte. Dass diese Anmerkung erst im Nachhinein "eingepasst" worden sein könnte, ist entgegen seiner Angabe (ihm hätte dieser "übergrosse Handvermerk" auch ohne Brille auffallen müssen; D 6/8 S. 3) auszuschliessen. Denn seine Unterschrift ist direkt an diese Anmerkung anschliessend angebracht.