Zudem teilte der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Widerspruch dazu mit, die Polizistin habe gewusst, dass seine Brille im Pannenfahrzeug zurückgeblieben sei (D 6/8 S. 2). Hinzu kommt, dass G.________ aussagte, dass der Beschuldigte nicht erwähnt habe, ohne Brille nichts lesen zu können (D 2/5 Ziff. 14), und H.________ bekundete, dass der Beschuldigte bei der Anfügung der Bemerkungen keine Brille getragen habe (D 2/6 Ziff. 22). Wäre er jedoch zwingend auf eine – offensichtlich mitgeführte – Brille angewiesen gewesen, dann hätte er diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung getragen, auch wenn sie ggfls. nicht die maximale Sehstärke hatte.