Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte lediglich eine ausweichende Antwort (OG GD 8/1 Ziff. 41). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls die Polizeibeamten nicht gebeten hat, ihm das Schriftstück "etwas weiter [weg] als es [s]eine Armlänge erlaub[e]" zu halten, hätte er doch gemäss seiner Darlegung vom 26. September 2020 diesfalls mit seiner Brille – die er im Fahrzeug trage, um die Anzeige auf den Armaturen lesen zu können, und bei seiner Einvernahme dabeigehabt habe – auch den kleingedruckten Text lesen können (D 2/4 S. 3).