Seine Argumentation ist überdies widersprüchlich. Er will den Vermerk angebracht haben, da das Formular bzw. Protokoll nicht die beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden sei. Gleichzeitig gab er an, nicht vermerkt zu haben, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon ausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde. Wenn er also davon ausging, dass eine Blutprobe noch folge, bestand kein Anlass diesen Vermerk anzubringen, da ihm in diesem Zeitpunkt die Blutprobe noch gar nicht verweigert wurde. Seite 16/23