Die erst am 26. September 2020, und damit nach rund acht Monaten, vorgebrachte Auslegung ("Ich würde gerne sagen können…" [D 2/4 S. 3]) wirkt konstruiert. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Anmerkung nicht von vornherein entsprechend formuliert und nicht gleich sein eigentliches Anliegen festgehalten hat, (angeblich) eine Blutprobe verlangt zu haben bzw. ihm eine solche verweigert worden sei, zumal sich seine Unterschriften jeweils neben den vorliegend relevanten Kreuzen "ja" zu "Atemalkoholprobe anerkannt" und "nein" zu "Blutprobe verlangt" befinden. Seine Argumentation ist überdies widersprüchlich.