Dieser Argumentation ist mit der Vorinstanz zunächst der Wortlaut der Anmerkungen entgegenzuhalten, welche neben seiner Unterschrift als doppelte Bestätigung des Protokolls verstanden werden können. Es ist so zu verstehen, dass er die Richtigkeit bestätigt, soweit er es selber überprüfen konnte. Der Beschuldigte hat das Protokoll nicht einfach nur unterzeichnet, sondern sich aufgrund der Bemerkung mit dem Protokoll befasst. Die erst am 26. September 2020, und damit nach rund acht Monaten, vorgebrachte Auslegung ("Ich würde gerne sagen können…" [D 2/4 S. 3]) wirkt konstruiert.