Seine Unterschrift habe sich einzig auf diese "Einhaltsgebietung" bzw. "souveräne Ausdrucksform, das Misstrauen aussprechen zu dürfen, ohne beleidigend zu wirken", nicht aber auf den Inhalt des Protokolls bezogen (D 2/4 S. 3). Das Protokoll habe er nicht rechtswirksam bzw. nicht ohne Vermerk unterzeichnet, da es nicht die beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden sei. Er habe den Wert nie anerkannt, sondern lediglich unterschrieben, dass die Messung gemacht worden sei. Er habe nicht vermerkt, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon ausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde (D 2/3 Ziff. 8, 9, 12).