Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass G.________ dem Beschuldigten eine Blutprobe nur für den Fall "angedroht" hat, dass die Atemalkoholprobe zu keinem verwertbaren Ergebnis führt (woraufhin dieser die Ärmel nach hinten gekrempelt habe und es beim letzten Versuch gelungen sei). Somit ist auszuschliessen, dass die Kreuze erst nachträglich, d.h. nach Unterzeichnung durch den Beschuldigten, angebracht worden sind.